DSO - Abschnitt 4. Geschäftsführung und Geschäftsordnung
§ 40. Aufgaben im Vorsitz.
(1) Die oder der Vorsitzende des Dekanatssynodalvorstands ist für die Führung der laufenden Geschäfte der Dekanatsverwaltung verantwortlich, unbeschadet des Aufgabenbereichs der Dekanin oder des Dekans nach Artikel 28 Absatz 1 und 2 der Kirchenordnung.
(2) Die oder der Vorsitzende ist für die Vorbereitung und Durchführung der Sitzungen des Dekanatssynodalvorstands, für die Ausführung der Beschlüsse und die ordnungsgemäße Übergabe der Geschäfte zum Ende seiner oder ihrer Amtszeit verantwortlich. Die Regelungen der kirchlichen Haushaltsordnung bleiben unberührt.
(3) Die oder der Vorsitzende ist Dienstvorgesetzter aller beim Dekanat angestellten Mitarbeitenden und beruft die Arbeitstreffen ein, sofern die Geschäftsordnung des Dekanatssynodalvorstands nichts anderes bestimmt.
Kommentar zu § 40:
1. Nach Absatz 1 ist die oder der Vorsitzende des Dekanatssynodalvorstands für die Führung der laufenden Geschäfte der Dekanatsverwaltung verantwortlich, d. h. sie oder er ist für die Koordination und Leitung der Verwaltung zuständig. Trotz eines großen praktischen Bedürfnisses kann der Aufgabenbereich von Dekanatssynodalvorstandsvorsitzenden nicht in einen Aufgabenkatalog gefasst werden. Hierzu sind die Aufgaben der einzelnen Dekanate zu unterschiedlich und die Organisationsmöglichkeiten, die sowohl die KO als auch die DSO den Dekanatssynodalvorständen einräumt, zu vielfältig. Artikel 28 Absatz 1 und 2 KO definiert jedoch den Aufgabenbereich der Dekanin oder des Dekans und grenzt den Aufgabenbereich der oder des Vorsitzenden des Dekanatssynodalvorstands an dieser Stelle sozusagen negativ ab.
Aufgaben des Kirchenvorstands und im Pfarramt – Wer sitzt wann am Lenker?
2. Die Vorsitzenden sind für die Vorbereitung und Durchführung der Sitzungen des Dekanatssynodalvorstands ebenso zuständig wie für die Sicherstellung der Ausführung der Beschlüsse.-
3. Bei jedem Wechsel im Vorsitz und zum Ende der Amtszeit sind die Vorsitzenden zur ordnungsgemäßen Übergabe der Geschäfte verpflichtet, siehe auch § 11 Punkt 6.
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4. Auch hier gehen die besonderen Regelungen der kirchlichen Haushaltsordnung zur Vermögensübergabe den Regelungen der DSO vor.
5. Absatz 3 legt fest, dass die oder der Vorsitzende grundsätzlich Dienstvorgesetzte oder Dienstvorgesetzter aller Mitarbeitenden des Dekanats ist, während der Dekanatssynodalvorstand nach § 34 Absatz 1 DSO als Kollegialorgan die Dienstaufsicht führt. Durch eine Geschäftsordnung des Dekanatssynodalvorstands kann die Aufgabe der oder des Dienstvorgesetzten auch einem anderen Mitglied des Dekanatssynodalvorstands übertragen werden.
6. Die oder der Dienstvorgesetzte ist auch für die Einberufung der Arbeitstreffen der beim Dekanat angestellten Mitarbeitenden zuständig, wobei auch hier zu beachten ist, dass für die Einberufung der Dekanatskonferenzen der Pfarrerinnen und Pfarrer nach Artikel 28 Absatz 1 Nummer 5 KO die Dekanin oder der Dekan zuständig ist.