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DSO - Abschnitt 1: Das Dekanat

§ 4. Neubildung, Änderung, Aufhebung von Dekanaten.

1) Dekanate können durch die Kirchenleitung neu gebildet, verändert, aufgehoben, geteilt oder zusammengelegt werden, wenn die betroffenen Dekanatssynoden dies beschließen. Die Kirchenleitung kann den Dekanaten empfehlen, in Verhandlungen über eine Neuordnung einzutreten und Neuordnungsvorschläge unterbreiten. Können Dekanate sich nicht einigen oder lehnen sie Neuordnungsvorschläge der Kirchenleitung ab, beschließt hierüber die Kirchensynode. Die entsprechende Urkunde ist im Amtsblatt zu veröffentlichen. Werden Dekanatsgrenzen durch Veränderung von Kirchengemeindegrenzen verändert, so ist nach § 4 der Kirchengemeindeordnung zu verfahren.

(2) Im Zusammenhang mit der Neubildung, Änderung, Aufhebung oder Teilung von Dekanaten findet unter den Beteiligten eine Vermögensauseinandersetzung über das gesamte Vermögen der Dekanate, einschließlich der Übertragung von Grundstücken und Erbbaurechten, statt.

(3) Werden im Rahmen des Absatzes 1 Grundstücke oder Erbbaurechte übertragen, so hat diese Übertragung dingliche Wirkung. Sie wird mit Inkrafttreten des Beschlusses der Kirchenleitung oder der Kirchensynode nach Absatz 1 vollzogen. Der Zeitpunkt des Inkrafttretens muss aus der Urkunde hervorgehen. Die betroffenen Grundstücke oder Erbbaurechte sind in der Urkunde mit Grundbuch- und Katasterbezeichnungen anzugeben.

(4) Kommt eine Einigung nach Absatz 2 unter den Beteiligten nicht zustande, so entscheidet die Kirchenleitung nach Anhörung der Dekanatssynodalvorstände.

Kommentar zu § 4:

1. In § 4 wird das Verfahren einer Veränderung des Gebietes eines Dekanats geregelt, wenn die Initiative hierzu vom Dekanat oder der Kirchenleitung ausgeht. Von dieser Regelung nicht erfasst sind Gebietsreformen der Dekanatsebene insgesamt, die in der Hand der Kirchensynode liegen.

2. Nach Absatz 1 Satz 1 können Dekanatssynoden beschließen, bei der Kirchenleitung eine Gebietsveränderung zu beantragen. Die Kirchen leitung kann diesem Antrag entsprechen, hat hierbei aber auch einen eigenen fachlichen und rechtlichen Ermessensspielraum. Können sich Dekanatssynoden nicht auf einen gemeinsamen Antrag einigen, entscheidet die Kirchensynode über die beabsichtigte Gebietsveränderung.

3. Nach Absatz 1 Satz 2 kann auch die Kirchenleitung aktiv werden und Dekanaten eine Veränderung ihres Dekanatsgebiets vorschlagen. Die betroffenen Dekanatssynoden müssen diese Vorschläge beraten und hierzu einen Beschluss fassen. Werden die Vorschläge der Kirchenleitung abgelehnt, entscheidet hierzu die Kirchensynode.

4. Eine Beteiligung der Kirchengemeinden ist bei Gebietsveränderungen nach Absatz 1 Sätze 1 und 2 nicht mehr vorgesehen. Verändern Kirchengemeinden ihr Gemeindegebiet und hat dies Auswirkungen auf das Dekanatsgebiet, verweist Satz 4 darauf, dass das Verfahren nach § 4 KGO im Benehmen mit den beteiligten Kirchenvorständen und Dekanatssynodalvorständen durch die Kirchenleitung durchzuführen ist.

5. Beabsichtigen Kirchengemeinden einen Dekanatswechsel, stellt auch das eine Veränderung des Dekanats dar, sodass auch hier nach § 4 DSO und nicht nach § 4 KGO zu verfahren ist. Ein Dekanatswechsel von Kirchengemeinden kann daher durch die Kirchenleitung nur dann vollzogen werden, wenn die betroffenen Dekanatssynoden dem zustimmen. Anderenfalls entscheidet die Kirchensynode.

6. In Absatz 1 Satz 4 ist über die bisherige Regelung hinaus aufgenommen, dass über die Neubildung, Veränderung, Aufhebung, Teilung oder Zusammenlegung von Kirchengemeinden eine Urkunde zu erstellen ist, die im Amtsblatt veröffentlicht wird.

7. Gebietsänderungen sind jeweils nur zu Beginn eines Kalenderjahres möglich. Dies liegt in verwaltungstechnischen Erfordernissen begründet, vor allem der Bewirtschaftung des Haushalts. Würde eine Veränderung im laufenden Kalenderjahr vollzogen, müssten Rumpfhaushaltsjahre mit großem Aufwand gebildet und abgerechnet werden.

8. Absatz 2 regelt, dass eine Vermögensauseinandersetzung über das gesamte Vermögen, einschließlich etwaigen Pfarreivermögens, zu erfolgen hat.

9. Absatz 3 regelt den direkten dinglichen Eigentumsübergang, d. h. den Eigentumsübergang von Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten, ohne Eigentumsübertragung im Grundbuch. Im Grundbuch ist dann nur eine (kostengünstige) Umschreibung notwendig. Der Zeitpunkt des Eigentumsübergangs und die betroffenen Grundstücke und grundstückgleichen Rechte sind in der Urkunde festzustellen.

10. Absatz 4 behält die bisherige Regelung bei Nichteinigung der Beteiligten bei. Hier entscheidet auch zukünftig die Kirchenleitung nach Anhörung der Dekanatssynodalvorstände.

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