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DSO - Abschnitt 3. Der Dekanatssynodalvorstand

Unterabschnitt 2. Zusammensetzung und Vorsitz

§ 36. Zahl der Mitglieder.

Vor Eintritt in das Wahlverfahren beschließt die Dekanatssynode auf Vorschlag des Dekanatssynodalvorstands, ob der Dekanatssynodalvorstand aus sieben, neun, elf oder dreizehn Mitgliedern besteht, sofern dies nicht bereits durch eine Dekanatssatzung geregelt ist.

Kommentar zu § 36:

1. Die Bestimmung schließt an § 11 DSO an, in dem die Vorbereitung der konstituierenden Tagung der Synode geregelt wird. Nachdem der geschäftsführende, alte Dekanatssynodalvorstand über das Ergebnis seiner Vorprüfung der Wahlen der Synodalen berichtet hat und die Synode – eventuell vorbereitet durch einen Wahlprüfungsausschuss – die Legitimation ihrer Mitglieder festgestellt hat, schlägt der amtierende Dekanatssynodalvorstand der Synode die Größe des zukünftigen Dekanatssynodalvorstands vor.

2. Der Dekanatssynodalvorstand kann aus sieben, neun, elf oder dreizehn Mitgliedern bestehen. Dies ist von der Dekanatssynode zu Beginn ihrer Amtszeit für die gesamte Amtszeit festzulegen.

3. Die Größe des Dekanatssynodalvorstands kann auch durch eine Dekanatssatzung festgelegt werden. Solange eine entsprechende Satzungs bestimmung nicht verändert wird, ist ein ausdrücklicher Beschluss der Synode zu Beginn der Amtszeit entbehrlich. Soll die Größe des Dekanatssynodalvorstands verändert werden, ist eine Änderung der entsprechenden Satzungsbestimmung unter Beachtung der in den § 41 Absatz 1 Satz 2, § 51 Absatz 2 Nummer 16 DSO vorgesehenen Voraussetzungen erforderlich.

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