DSO - Abschnitt 3. Der Dekanatssynodalvorstand
Unterabschnitt 1. Aufgaben und Befugnisse
§ 35. Vertretung im Rechtsverkehr.
(1) Der Dekanatssynodalvorstand vertritt das Dekanat im Rechtsverkehr.
(2) Erklärungen des Dekanatssynodalvorstands werden durch zwei Mitglieder des Dekanatssynodalvorstands abgegeben, unter denen der oder die Vorsitzende des Dekanatssynodalvorstands oder die Dekanin oder der Dekan oder deren jeweilige Stellvertretung sein muss.
(3) Urkunden über Rechtsgeschäfte, durch die das Dekanat Verpflichtungen eingeht, sowie Vollmachten bedürfen der Unterzeichnung durch zwei Mitglieder des Dekanatssynodalvorstands, unter denen die Vorsitzende oder der Vorsitzende oder die Dekanin oder der Dekan sein muss. Urkunden und Vollmachten sind mit dem Siegel des Dekanats zu versehen; dies gilt nicht bei gerichtlichen und notariellen Beurkundungen.
(4) Ist eine kirchenaufsichtliche Genehmigung vorgeschrieben, wird die Erklärung erst mit Erteilung der Genehmigung wirksam.
(5) Die besonderen Vorschriften für das Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesen bleiben unberührt.
Kommentar zu § 35:
1. Der Dekanatssynodalvorstand ist als Leitungsorgan des Dekanats auch zur Rechtsvertretung nach außen befugt. Er entscheidet im Regelfall durch Beschlüsse, welche Erklärungen der Dekanatssynodalvorstand für das Dekanat nach außen abgibt oder delegiert festgelegte Entscheidungsbefugnisse auf Beauftragte oder Ausschüsse, siehe § 41 DSO und § 47 DSO.
2. Für Erklärungen des Dekanatssynodalvorstands
im Rechtsverkehr gilt das Vier-Augen-Prinzip. Auch zukünftig sind zwei Unterschriften
notwendig. Folgende vier Personen sind grundsätzlich zu Erstunterschriften befugt:
a) Dekanin oder Dekan,
b) die oder der Dekanatssynodalvorstandsvorsitzende,
c) die stellvertretende Dekanin oder der stellvertretende Dekan,
d) die oder der stellvertretende Dekanatssynodalvorstandsvorsitzende.
Die Zweitunterschrift ist jeweils von einem weiteren Mitglied des Dekanatssynodalvorstands
zu leisten. Hierdurch wäre die Beibehaltung der bisherigen Regelung einer
Vertretung nur durch den Vorsitzenden oder die Vorsitzende gemeinsam mit Dekanin oder
Dekan ebenso möglich wie die Einbeziehung weiterer Ressortverantwortlicher im Dekanatssynodalvorstand.
Wie die Unterschriftsleistung im Dekanat genau geregelt werden soll, kann
daher in der Geschäftsordnung des Dekanatssynodalvorstands oder einer entsprechenden
Dekanatssatzung geregelt werden.
3.Auch für Urkunden und Vollmachten gilt die Regelung, dass zwei Unterschriften notwendig sind. Hier muss die Erstunterschrift durch die Vorsitzende oder den Vorsitzenden oder die Dekanin oder den Dekan erfolgen. Die Zweitunterschrift kann von jedem anderen Mitglied des Dekanatssynodalvorstands geleistet werden.
4. Urkunden und Vollmachten sind mit dem Dienstsiegel des Dekanats zu versehen. Eine selbstverständliche Ausnahme besteht für gerichtliche oder notarielle Beurkundungen, da hier das Gericht oder der Notar oder die Notarin die Urkunden siegelt und damit die Richtigkeit der Urkunde bestätigt.
5. Ist für Erklärungen des Dekanats eine kirchenaufsichtliche Genehmigung vorgeschrieben, werden diese Erklärungen erst mit Erteilung der Genehmigung wirksam. Solange notwendige kirchenaufsichtliche Genehmigungen nicht erteilt wurden, können Erklärungen, die für das Dekanat abgegeben wurden, keine Rechtswirksamkeit für das Dekanat entfalten. Derartige Beschlüsse sind in der Zeitspanne zwischen Beschlussfassung und Erteilung der Genehmigung schwebend unwirksam und werden mit der Erteilung rückwirkend zum Zeitpunkt der Beschlussfassung wirksam. Dies ist auch für kirchliche öffentlich-rechtliche Körperschaften von der staatlichen Rechtsprechung anerkannt. Wird die Genehmigung rechtskräftig versagt, ist der genehmigungspflichtige Beschluss nichtig und kann keinerlei Rechtswirkung für das Dekanat entfalten. Nach staatlicher Rechtsprechung können sich auch Vertragspartner nicht darauf berufen, dass ihnen eine Genehmigungspflicht des Dekanats nicht bekannt gewesen sei. Die entsprechenden Mitglieder des Dekanatssynodalvorstands haften nach gefestigter Rechtsprechung der staatlichen Gerichte daher persönlich als sog. Vertreter ohne Vertretungsmacht (vgl. auch § 51 DSO).
6. Absatz 5 stellt auch für Erklärungen des Dekanatssynodalvorstands den Vorrang der Vorschriften der KHO als Spezialgesetz fest.