DSO - Abschnitt 3. Der Dekanatssynodalvorstand
Unterabschnitt 1. Aufgaben und Befugnisse
§ 34. Dienstaufsicht.
(1) Der Dekanatssynodalvorstand führt die Dienstaufsicht über die bei dem Dekanat angestellten Mitarbeitenden entsprechend der gesamtkirchlichen Vorschriften, unbeschadet der gesamtkirchlichen Aufsicht.
(2) Der Dekanatssynodalvorstand lädt die beim Dekanat angestellten Mitarbeitenden regelmäßig zu Arbeitstreffen ein, um die Zusammenarbeit der Mitarbeitenden zu fördern und sicherzustellen.
(3) Die Dienstaufsicht über die Pfarrerinnen und Pfarrer durch die Dekanin oder den Dekan bleibt unberührt.
Kommentar zu § 34
1. Die Regelung enthält angesichts der zunehmenden Bedeutung des Dekanats als Dienstherr die grundlegenden arbeitsrechtlichen Regelungen.
2. Absatz 1 legt fest, dass der Dekanatssynodalvorstand als Organ die Dienstaufsicht über die beim Dekanat angestellten Mitarbeitenden führt. Der Dekanatssynodalvorstand ist dabei selbstverständlich an die gesamtkirchlichen Vorschriften gebunden und untersteht der gesamtkirchlichen Aufsicht. Die Regelung korrespondiert mit § 39 Absatz 3 DSO, der festlegt, dass der oder die Vorsitzende als Person Dienstvorgesetzter aller Mitarbeitenden des Dekanats ist, sofern die Geschäftsordnung des Dekanatssynodalvorstands nichts anderes bestimmt.
3. Absatz 2 regelt, dass die beim Dekanat angestellten Mitarbeitenden regelmäßig zu Arbeitstreffen einzuladen sind, um die Zusammenarbeit der Mitarbeitenden untereinander zu fördern und sicherzustellen. Hiervon zu unterscheiden ist die Dekanatskonferenz für Pfarrerinnen und Pfarrer nach Artikel 28 Absatz 1 Nummer 5 KO, die von der Dekanin oder dem Dekan einberufen und geleitet wird.
4. Absatz 3 regelt, dass die Dienstaufsicht über die Pfarrerinnen und Pfarrer nach Artikel 28 Absatz 2 Nummer 4 KO, delegiert von der Kirchenleitung, bei der Dekanin oder dem Dekan verbleibt, da Pfarrerinnen und Pfarrer keine Mitarbeitenden des Dekanats, sondern der Gesamtkirche sind.