DSO - Abschnitt 3. Der Dekanatssynodalvorstand
Unterabschnitt 1. Aufgaben und Befugnisse
§ 33. Aufsicht über die Kirchengemeinden.
(1) Der Dekanatssynodalvorstand führt nach Artikel 25 Absatz 2 der Kirchenordnung die Aufsicht über den Dienst der Kirchengemeinden.
(2) Der Dekanatssynodalvorstand hat über die in Artikel 25 Absatz 2 der Kirchenordnung geregelten Aufgaben hinaus vor allem folgende Aufgaben:
1. den Kirchenvorständen die für ihren Dienst notwendigen Kenntnisse der kirchlichen Ordnung zu vermitteln, zu deren sachgemäßer und übereinstimmender Handhabung anzuleiten und sie über wesentliche Vorgänge und Fragen des kirchlichen Lebens zu unterrichten;
2. die Ausführung der Beschlüsse der Dekanatssynode durch die Kirchengemeinden zu überwachen;
3. Konflikte zwischen Kirchengemeinden, Kirchenvorstandsmitgliedern, Pfarrerinnen und Pfarrern und anderen Mitarbeitenden zu schlichten und Entscheidungen zu treffen;
4. die Mitglieder der Kirchenvorstände an die gewissenhafte Erfüllung ihrer Pflichten zu erinnern;
5. Kirchenvorstandsmitgliedern nach § 51 Absatz 2 der Kirchengemeindeordnung ihr Amt abzuerkennen;
6. bei der Beaufsichtigung des Kassen- und Rechnungswesens der Kirchengemeinden nach den gesamtkirchlichen Vorschriften mitzuwirken;
7. die Kollektenkassen der Kirchengemeinden zu beaufsichtigen;
8. die Verwaltungsprüfung der Kirchengemeinden durchzuführen;
9. bei der Visitation der Kirchengemeinden und Dienste im Dekanat mitzuwirken;
10. über Einsprüche gegen Beschlüsse eines Kirchenvorstands zu entscheiden;
11. über Einsprüche bei Wahlen zum Kirchenvorstand zu entscheiden sowie Kirchenvorstandsmitglieder zu ernennen, wenn in einer Kirchengemeinde eine Wahl nicht zustande gekommen ist;
12. bei der Auflösung eines Kirchenvorstands dessen Befugnisse wahrzunehmen.
(3) Die Mitglieder des Dekanatssynodalvorstands haben das Recht, an den Sitzungen eines Kirchenvorstands mit beratender Stimme teilzunehmen. Der Dekanatssynodalvorstand ist auf Verlangen zu Kirchenvorstandssitzungen einzuladen.
(4) Entscheidungen, die der Dekanatssynodalvorstand auf Grund kirchengesetzlicher Bestimmungen über Einsprüche oder in Angelegenheiten des § 51 der Kirchengemeindeordnung trifft, sind schriftlich zu begründen und soweit Beschwerde zulässig ist, mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen.
(5) Der Dekanatssynodalvorstand lädt die Vorsitzenden der Kirchenvorstände und deren Stellvertretungen zu regelmäßigen Arbeitstagungen ein. Die Pröpstin oder der Propst ist ebenfalls einzuladen.
Kommentar zu § 33:
1. Nach dem theologischen Verständnis und dem rechtlichen Aufbau der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau stehen die Kirchengemeinden nicht für sich allein, sondern sind integraler Bestandteil der Gesamtkirche. Eine den Kommunen vergleichbare Selbstverwaltungsgarantie kennt das kirchliche Recht für die Kirchengemeinden nicht. Die Kirchengemeinden sind daher auch in eine Beratungs-, Begleitungs- und Aufsichtsstruktur verschiedener kirchlicher Stellen eingebunden. Dies sind neben der Kirchenleitung und der Kirchenverwaltung auch die Regionalverwaltungen, das Zentrum Bildung für die Kindertagesstätten und eben das Dekanat.
2. Der Dekanatssynodalvorstand führt die Aufsicht über „den Dienst der Kirchengemeinden“. Mit dieser Formulierung verdeutlicht der Gesetzgeber, das sich die Aufsicht nicht nur auf die Arbeit der Kirchenvorstände, sondern auf alle Arbeitsbereiche und das gesamte Gemeindeleben der Kirchengemeinden bezieht.
3. Absatz 2 fasst über Artikel 25 Absatz 2 KO hinausgehend die Aufsichtsobliegenheiten des Dekanats gegenüber den Kirchengemeinden in einer Vorschrift zusammen und korrespondiert mit den entsprechenden Aufsichtsregelungen der §§ 45 bis 53 KGO.
4. Absatz 2 Nummern 8 bis 11 enthalten Aufsichtsaufgaben des Dekanatssynodalvorstands, die bisher nur in anderen Gesetzen geregelt sind, so die Durchführung der Verwaltungsprüfung in den Kirchengemeinden, die Mitwirkung bei der Visitation der Kirchengemeinden und Dienste, die Entscheidung über Einsprüche gegen Beschlüsse eines Kirchenvorstands und die Ernennung von Kirchenvorstandsmitgliedern, wenn in einer Kirchengemeinde keine rechtsgültige Wahl zustande gekommen ist.
5. Nach Absatz 3 sind alle Mitglieder des Dekanatssynodalvorstands berechtigt, an Kirchenvorstandssitzungen mit beratender Stimme teilzunehmen, d. h. sie haben Rederecht. Da diese Regelung auch Konfliktfälle regeln muss, stellt Satz 2 klar, dass der Dekanatssynodalvorstand auch verlangen kann, zu Kirchenvorstandssitzungen eingeladen zu werden, um so sicherzustellen, dass sein Teilnahmerecht nach Satz 1 nicht leer läuft. Dieses Informationsrecht hat der Dekanatssynodalvorstand sowohl im Einzelfall als auch dann, wenn er generell die Einladungen zu Kirchenvorstandssitzungen erhalten möchte.
6. Absatz 4 legt fest, dass Einspruchsentscheidungen des Dekanatssynodalvorstands schriftlich zu begründen und mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen sind, wenn eine Beschwerde zulässig ist.
7. Kirchenvorstände müssen sich in ihrer Arbeit innerhalb der kirchlichen Ordnung, d. h der geltenden Kirchengesetze, Rechts- und Verwaltungsverordnungen bewegen. Es ist deshalb Aufgabe des Dekanatssynodalvorstands, die Kirchenvorstände über die geltenden rechtlichen Rahmenbedingungen und wichtige kirchliche Entwicklungen zu informieren. Absatz 5 sieht daher regelmäßige Arbeitstagungen für die Kirchenvorstandsvorsitzenden sowie ihre Stellvertretungen vor. Die zuständigen Pröpstinnen und Pröpste sind nach Satz 2 einzubeziehen.