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DSO - Abschnitt 3. Der Dekanatssynodalvorstand

Unterabschnitt 1. Aufgaben und Befugnisse

§ 32. Leitung des Dekanats.

(1) Der Dekanatssynodalvorstand leitet das Dekanat und nimmt zwischen den Tagungen die Aufgaben der Dekanatssynode wahr.

(2) Über die in Artikel 25 Absatz 2 der Kirchenordnung festgelegten Aufgaben hinaus, hat der Dekanatssynodalvorstand vor allem folgende Aufgaben:

 1. Vor jeder Neuwahl der Dekanatssynode die Anzahl der zu wählenden Pfarrerinnen und Pfarrer sowie der in den einzelnen Kirchengemeinden zu wählenden Gemeindemitglieder und stellvertretenden Mitglieder der Synode festzustellen, dies den Vorsitzenden der Kirchenvorstände mitzuteilen, die Wahlen zur Dekanatssynode vorzuprüfen und die erste Sitzung vorzubereiten;

 2. bei der Wahl der Dekanin oder des Dekans mitzuwirken;

 3. den Haushaltsplan des Dekanats im Entwurf aufzustellen und die Jahresrechnung des Dekanats vorzuprüfen;

 4. über die Erhebung einer Klage oder Einlegung eines Rechtsbehelfs vor einem staatlichen Gericht oder die Erledigung eines Rechtsstreits durch Vergleich zu beschließen;

 5. über die Verpachtung von Grundstücken (mit Ausnahme von Äckern und Wiesen zur ausschließlichen landwirtschaftlichen Nutzung), An- und Vermietung von Gebäuden und Gebäudeteilen sowie die Einräumung von Ansprüchen auf Nutzung hieran zu beschließen;

 6. über die Annahme von Schenkungen, Erbschaften und Vermächtnissen zu beschließen, soweit diese mit Auflagen oder Lasten verbunden sind;

 7. ein Zuweisungsverfahren zur Verteilung der dem Dekanat zugewiesenen Anzahl gemeindlicher und regionaler Pfarrstellen sowie den entsprechenden Stellenplan des Dekanats im Entwurf vorzulegen;

 8. bei der Errichtung, Veränderung und Aufhebung von Pfarr- und Pfarrvikarstellen bei Kirchengemeinden und beim Dekanat mitzuwirken;

 9. Pfarrdienstordnungen gemäß den Bestimmungen der Kirchengemeindeordnung zu genehmigen oder zu beschließen.

(3) Nimmt der Dekanatssynodalvorstand außerhalb der Tagung der Synode Aufgaben der Dekanatssynode wahr, so bedarf es zur Entlastung des Dekanatssynodalvorstandes der Genehmigung durch die Dekanatssynode bei ihrer nächsten Tagung. Verweigert die Dekanatssynode die Genehmigung, so werden die Ansprüche Dritter gegenüber dem Dekanat dadurch nicht berührt.

Kommentar zu § 32

1. Der Dekanatssynodalvorstand ist das Leitungs- und Geschäftsführungsorgan des Dekanats. Als Vorstand der Synode, der kirchenrechtlich nicht als Gegenüber der Synode angelegt ist, vertritt er außerhalb der Synodaltagungen die Synode und kann in dieser Zeit – unaufschiebbare – Aufgaben der Dekanatssynode wahrnehmen, um die Handlungsfähigkeit des Dekanats aufrecht zu erhalten.

2. Der Dekanatssynodalvorstand kann „Aufgaben“ der Dekanatssynode wahrnehmen. Nach dem Sinn und Zweck der Regelungen kann der Dekanatssynodalvorstand als Geschäftsführungsorgan des Dekanats nicht jede anfallende Aufgabe der Dekanatssynode zwischen den Tagungen wahrnehmen. Anderenfalls könnten alle Aufgaben der Dekanatssynode durch den Dekanatssynodalvorstand wahrgenommen werden. Die Regelung ergibt daher aufgrund der gesetzlichen Aufgabenzuweisung an einzelne Organe des Dekanats nur als Notwahrnehmung durch den Dekanatssynodalvorstand einen Sinn, um Schaden vom Dekanat abzuwenden. Im Regelfall ist daher der Dekanatssynode eine ihr gesetzlich zugewiesene Entscheidung zu überlassen. Wahlen können durch den Dekanatssynodalvorstand nicht erfolgen, sie sind immer der Dekanatssynode zu überlassen.

Müssen vom Dekanatssynodalvorstand unaufschiebbare Entscheidungen getroffen werden, empfiehlt es sich, dass der Dekanatssynodalvorstand die Synodalen über von ihm geplante Beschlüsse anstelle der Dekanatssynode informiert und ihnen Gelegenheit zu Rückmeldungen gibt, die vom Dekanatssynodalvorstand dann auch berücksichtigt werden können. So wird die Dekanatssynode auch in dieser Situation bestmöglich in die Entscheidungsfindung einbezogen, zumal Beschlüsse des Dekanatssynodalvorstands auch in diesem Fall gemäß § 32 Absatz 3 Satz 2 DSO nach außen bindend sind. 

3. Absatz 2 wiederholt zunächst die Beschreibung des Auftrages des Dekanatssynodalvorstands in Artikel 24 Absatz 1 KO, fügt dem aber einen Katalog weiterer Aufgaben hinzu. In Nummer 7 wird geregelt, dass der Dekanatssynodalvorstand der Dekanatssynode einen Entwurf eines Zuweisungsverfahrens zur Verteilung der dem Dekanat zugewiesenen gemeindlichen Pfarrstellen vorlegt.

4. Der Dekanatssynodalvorstand muss nach Absatz 3 sich seine Entscheidungen, die er anstelle der Synode nach Absatz 1 getroffen hat, von der Dekanatssynode bei der nächstfolgenden Tagung genehmigen lassen. Verweigert die Dekanatssynode die Genehmigung, hat dies zwar keine Außenwirkung gegenüber Dritten, bedeutet aber intern, dass die Synode die Entscheidung missbilligt. Ob weitere rechtliche Konsequenzen daraus gezogen werden müssen, kann nur im Einzelfall entschieden werden.

 

 

 

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