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DSO - Abschnitt 2. Die Dekanatssynode

Unterabschnitt 5. Geschäftsführung und Geschäftsordnung

§ 31. Gemeinsame Tagungen mehrerer Dekanatssynoden.

(1) Gemeinsame Tagungen mehrerer Dekanatssynoden werden von den beteiligten Dekanatssynodalvorständen vorbereitet.

(2) Auf Verlangen der Kirchenleitung muss eine gemeinsame Tagung stattfinden.

(3) Zu Beginn der gemeinsamen Tagung wird die oder der Vorsitzende gewählt. Bis dahin leitet die oder der dem Lebensalter nach älteste Vorsitzende der beteiligten Dekanatssynoden die Verhandlungen.

(4) Die allgemeinen Vorschriften für die Tagungen der Dekanatssynoden gelten entsprechend.

(5) Die Regelungen des Verbandsgesetzes bleiben unberührt.

Kommentar zu § 31:

1. Die Regelung ermöglicht gemeinsame Sitzungen von Dekanatssynoden. Nach Absatz 2 kann auch die Kirchenleitung eine gemeinsame Tagung von Dekanatssynoden verlangen.

2. In den Absätzen 1 und 3 sind besondere Regelungen für gemeinsame Tagungen formuliert. Zwar werden die Tagungen gemeinsam von den beteiligten Dekanatssynodalvorständen vorbereitet, für die Sitzung selbst ist jedoch die Wahl einer Sitzungsleitung vorgesehen. Bis zur Wahl wird die Sitzung von der oder dem lebensältesten Dekanatssynodalvorstands vorsitzenden geleitet.

3. Für die gemeinsame Tagung gelten im Übrigen die normalen Regelungen, das heißt insbesondere, dass Abstimmungen getrennt für beide Dekanatssynoden vorgenommen werden müssen. Dabei ist eine räumliche Trennung nicht unbedingt erforderlich, es muss aber durch verschiedene Abstimmungsgänge klar unterscheidbar sein, welche Dekanatssynode wie gestimmt hat. Dies muss auch im Sitzungsprotokoll eindeutig protokolliert sein.

4. Durch die Regelung des Absatzes 5 ist klargestellt, dass die Regelungen des Verbandsgesetzes dort Vorrang haben, wo Dekanate in Rechtsformen des Verbandsgesetzes, insbesondere in Arbeitsgemeinschaften, organisiert sind.

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