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DSO - Abschnitt 2. Die Dekanatssynode

Unterabschnitt 5. Geschäftsführung und Geschäftsordnung

§ 30. Ausschüsse und Beauftragte.

(1) Die Dekanatssynode kann für bestimmte sachlich oder örtlich abgegrenzte Aufgaben zu ihrer Beratung Ausschüsse oder Beauftragte bestellen. Hierzu können auch Gemeindemitglieder nach § 1 Absatz 4 herangezogen werden, die der Dekanatssynode nicht angehören, aber die Wählbarkeit zum Kirchenvorstand besitzen. Die Dekanatssynode kann Vorsitz und Stellvertretung bestimmen.

(2) Die Ausschüsse sowie die Beauftragten sind der Dekanatssynode berichtspflichtig. Ihre Arbeitsweise kann von der Dekanatssynode durch eine Geschäftsordnung geregelt werden. Die Mitglieder des Dekanatssynodalvorstands sind berechtigt, an den Sitzungen der Ausschüsse mit beratender Stimme teilzunehmen.

(3) Vor Beschlussfassung der Dekanatssynode in Angelegenheiten, die Ausschüssen oder Beauftragten übertragen wurden, sind diese zu hören.

(4) Die Tätigkeit der nach Absatz 1 mit der Wahrnehmung von Aufgaben Betrauten ist ehrenamtlich. Notwendige Auslagen werden erstattet.

(5) Berufungen in Ausschüsse oder von Beauftragten erfolgen durch Handaufheben, sofern die Dekanatssynode nicht geheime Abstimmung beschließt.

(6) Andere gesamtkirchliche Vorschriften, die die Bildung von Ausschüssen oder die Berufung von Beauftragten vorsehen, bleiben unberührt.

Kommentar zu § 30:

1. Diese Neuregelung führt detaillierte Regelungen für Ausschüsse und Beauftragte ein.

2. Absatz 1 behält die Regelung des bisherigen § 15 Absatz 2 DSO bei, wonach die Dekanatssynode Arbeitsausschüsse für sachlich oder örtlich abgegrenzte Aufgaben bestellen kann. Diese Ausschüsse oder Beauftragten haben die Aufgabe, die Dekanatssynode zu beraten. Hierdurch wird der Dekanatssynode ein weiteres Instrument zur Organisation ihrer Arbeit an die Hand gegeben. Zu diesen Ausschüssen können, wie bisher auch, Gemeindemitglieder hinzugezogen werden, die der Dekanatssynode nicht angehören, aber die Wählbarkeit zum Kirchenvorstand besitzen. Personen, die keine Gemeindemitglieder sind, können nur als Sachverständige ohne Stimmrecht mitarbeiten. Da die Ausschüsse im Auftrag der Dekanats synode arbeiten, kann die Dekanatssynode auch entscheiden, ob sie Vorsitz und Stellvertretung selbst bestimmt oder dies dem jeweiligen Ausschuss überlässt.

3. Ein Ausschuss muss mindestens drei Mitglieder haben, damit Mehrheitsentscheidungen überhaupt möglich sind.

4. Die Arbeitsweise kann nach Absatz 2 von der Dekanatssynode durch eine Geschäftsordnung geregelt werden. Mindestens ist dann zu regeln, wie viele Mitglieder dem Ausschuss angehören und welche Aufgaben konkret übertragen werden sollen. Damit der Dekanats synodalvorstand den Überblick behalten kann, ist es empfehlenswert, wenn die Ausschüsse in der Geschäftsordnung für die Dekanatssynode mitgeregelt werden. Die Muster-Geschäftsordnung der Kirchenverwaltung für die Dekanatssynode ist daher entsprechend formuliert. Da neben gelten auch für Ausschüsse die allgemeinen Regelungen der DSO in den §§ 40 – 46 zu Geschäftsordnung und Geschäftsführung im Dekanatssynodalvorstand.

5. Absatz 2 regelt, dass die Ausschüsse und Beauftragten der Dekanatssynode berichtspflichtig sind. Auch Ausschüsse müssen daher ein Sitzungsprotokoll führen. Um dem Dekanatssynodalvorstand eine Koordination der Ausschüsse und die Wahrnehmung seiner eigenen Leitungstätigkeit zu ermöglichen, hat der Dekanatssynodalvorstand jederzeit das Recht, an den Sitzungen der Ausschüsse mit beratender Stimme teilzunehmen.

6. Absatz 3 regelt, dass Ausschüsse und Beauftragte in Angelegenheiten, die ihnen übertragen wurden, ein Anhörungsrecht vor einer entsprechenden Beschlussfassung der Dekanatssynode haben.

7. Nach Absatz 4 ist auch die Mitarbeit in Ausschüssen der Dekanatssynode ehrenamtlich. Entsprechend der allgemeinen Regelung für alle Ehrenamtlichen in § 10 Ehrenamtsgesetz (EAG) besteht ein Anspruch auf Erstattung ihrer für die Aufgabenwahrnehmung im Ausschuss notwendigen Auslagen, die zur Wahrnehmung der Aufgaben erforderlich waren.

8. Absatz 5 regelt die Benennung von Beauftragten und die Berufung in Ausschüsse.

9. Absatz 6 regelt den Vorrang anderer kirchenrechtlicher Regelungen (Gesetze, Rechts und Verwaltungsverordnungen), die die verpflichtende Einrichtung von Ausschüssen (z. B. § 7 Diakoniegesetz, § 7 Absatz 2 Kirchenmusikgesetz, § 16 Kirchenmusikverordnung, § 18 KJO) oder die Berufung von Beauftragten vorsehen, gleich ob die Regelung in einem Kirchengesetz oder einer Verordnung enthalten ist.

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