DSO - Abschnitt 1: Das Dekanat
§ 3. Name.
Der Name eines Dekanats hat als Bestandteile eine Kennzeichnung als Dekanat, einen örtlichen Bezug sowie die Angabe der Zugehörigkeit zur Evangelischen Kirche zu enthalten.
Kommentar zu § 3:
1. Diese Regelung legt die Mindestanforderungen an die Namensgebung eines Dekanats fest und benennt damit die Voraussetzungen für eine kirchenaufsichtliche Genehmigung eines entsprechenden Synodalbeschlusses nach § 51 Absatz 2 Nummer 9 DSO.
2. Im Regelfall lautet der Name eines Dekanats: „Evangelisches Dekanat - Regionalbezeichnung -“. Die Regionalbezeichnung muss eine eigenständige örtliche Zuordnung ermöglichen. Kommunale oder staatliche Namensbestandteile oder Regionalbezeichnungen wie „Stadt“ oder „Landkreis“ sind ebenso wenig möglich, wie die Verwendung von Abkürzungen.
3. Der Name muss von den schon bestehenden Namen anderer kirchlicher Körperschaften, z. B. anderen Dekanaten, Kirchengemeinden oder Propsteien, unterscheidbar sein und darf nicht zu einer Verwechslungsgefahr führen.
4. Bei der Namenswahl ist zu berücksichtigen, dass der Name als Siegelumschrift auch auf den Dienstsiegeln Platz hat.
5. Dekanate führen als übergemeindliche Organisationseinheiten das Facettenkreuz als Siegelbild.
6. In der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau als unierter Kirche können nur die Kirchengemeinden die den Bekenntnisstand beschreibenden Zusätze „reformiert“ oder „lutherisch“ führen. Dekanate haben keinen eigenen Bekenntnisstand und können daher keine entsprechenden Namenszusätze führen.