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DSO - Abschnitt 2. Die Dekanatssynode

Unterabschnitt 5. Geschäftsführung und Geschäftsordnung

§ 28. Wahlen.

(1) Die Wahlen zur Kirchensynode und zum Dekanatssynodalvorstand sowie die Wahl der Dekanin oder des Dekans und der Stellvertreterin oder des Stellvertreters sind geheim und mit Stimmzetteln vorzunehmen. Dies erfolgt bei Videokonferenzen durch Wahl der teilnehmenden Mitglieder per Brief oder durch Nutzung digitaler Abstimmungsfunktionen, wenn diese eine geheime Abstimmung sicherstellen. In allen anderen Fällen kann durch Handaufheben, bei Videokonferenzen durch entsprechende offene Abstimmungsverfahren, gewählt werden, wenn niemand widerspricht.

(2) Bei Wahlen ist gewählt, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen Stimmen erhält.

(3) Bei mehreren Kandidatinnen und Kandidaten sind weitere Wahlgänge durchzuführen, wenn die nach Absatz 2 erforderliche Mehrheit nicht erreicht wurde. Erreicht auch im zweiten Wahlgang niemand die nach Absatz 2 erforderliche Mehrheit, so ist gewählt, wer im dritten Wahlgang die meisten Stimmen erhält. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los, das die oder der Vorsitzende des Dekanatssynodalvorstands zieht.

(4) Wer für eine Wahl vorgeschlagen wird, darf bei der Beratung nicht anwesend sein. Vor Eintritt in die Beratung ist den Vorgeschlagenen auf ihr Verlangen das Wort zu erteilen. Die Beratung findet danach in nicht öffentlicher Sitzung statt. Sofern sie wahlberechtigt sind, nehmen die Vorgeschlagenen an der Wahlhandlung teil.

Kommentar zu § 28:

1. Absatz 1 legt fest, dass Wahlen grundsätzlich per Handaufheben durchgeführt werden können. Nur die Wahlen der Kirchensynodalen, des Dekanatssynodalvorstands und der Dekaninnen oder Dekane sowie ihrer Stellvertretungen sind geheim mit Stimmzetteln durchzuführen.

Neu Geheime Wahlen sind auch im Rahmen von Videokonferenzen nach § 28 Absatz 1 möglich, die als Briefwahl oder als Wahl mittels digitaler Abstimmungsfunktionen innerhalb oder außerhalb des genutzten Videoprogramms erfolgen kann, sofern diese eine geheime Abstimmung sicherstellen.

a) stimmberechtigt sind nur die stimmberechtigten Synodalen, die an der Videokonferenz teilnehmen oder in eine Präsenzsitzung per Video oder Telefon zugeschaltet sind. Synodale, die nicht an der Videokonferenz teilnehmen, können nicht per Brief oder nachträglich per Abstimmungsmodul abstimmen oder wählen.

b) Kommt es zu einer Wahl im Rahmen einer Videokonferenz, sollte den Teilnehmenden bei Briefwahl daher in der Sitzung per Mail ein entsprechender Stimmzettel mit dem Wahlvorschlag und eine Berechtigung zur Wahl zugemailt werden.

c) Die zur Wahl berechtigten Synodalen geben bei Briefwahl ihre Stimme ab und stecken den Stimmzettel in einen unbeschrifteten Umschlag. Dieser Umschlag wird gemeinsam mit der Berechtigung zur Wahl, auf der der Name der oder des Synodalen steht, in einen weiteren Umschlag gegeben. Dieser Umschlag wird dann an das Dekanatsbüro zurückgesandt. Die Öffnung der Wahlbriefe, die Trennung von Berechtigungen zur Wahl von den Umschlägen mit den Stimmabgaben sowie die Stimmauszählung erfolgt durch die Vorsitzende oder den Vorsitzenden des Dekanatssynodalvorstands.

d) Auch bei hybriden Sitzungsformen, bei denen einzelne Mitglieder per Video oder Telefon zugeschaltet sind, kann geheim, jedoch nur nach einem einheitlichen Verfahren für alle Mitglieder gewählt werden. Wenn digitale Abstimmungsverfahren nicht von allen Mitgliedern genutzt werden können, kommt nur eine Wahl per Brief für alle Mitglieder in Betracht.

e) Werden digitale Abstimmungstools für eine geheime Wahl genutzt, sind per Screenshot die Zahl der abgegebenen Stimmen sowie das Abstimmungsergebnis zu dokumentieren und als Ausdrucke zu den Protokollakten zu nehmen.

2. Absatz 2 formuliert für Wahlen mit nur einer oder einem Kandidierenden, dass gewählt ist, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen Stimmen erhalten hat, einschließlich der Jugenddelegierten mit Stimmrecht nach § 15 Absatz 3 DSO. Damit ist der Wahlmodus für Kirchenvorstände, Dekanatssynodalvorstände und Dekanatssynoden vereinheitlicht. Zukünftig haben auch bei der Dekanatssynode Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen die gleiche Wirkung wie Nein-Stimmen. Diese Regelung entspricht dem presbyterial-synodalen Aufbauprinzip der EKHN, wonach Gremienentscheidungen möglichst in hohem Einvernehmen, dem magnus consensus, getroffen werden sollen.

Wird für eine Wahl nur eine Person vorgeschlagen, muss sie die nach Absatz 2 erforderliche Mehrheit im „ersten“ Wahlgang erreichen, um gewählt zu sein, da es nur einen Wahlgang gibt. Ist die Wahl nicht erfolgreich, ist das Wahlverfahren an dieser Stelle abzubrechen. Es muss ein neuer Anlauf in einer folgenden Synodaltagung gemacht werden.

3. Absatz 3 kommt nur bei mehreren Kandidierenden zur Anwendung. Nur dann sind mehrere Wahlgänge möglich, wenn nicht bereits der erste Wahlgang eine Wahlentscheidung mit einer Mehrheit nach Absatz 2 herbeigeführt hat. Dann ist folgendermaßen fortzufahren:

a) In einem zweiten Wahlgang ist ebenfalls nur gewählt, wer die Mehrheit der abgegebenen Stimmen erhält.

b) Erhält keiner der Kandidierenden die Mehrheit der abgegebenen Stimmen, ist ein dritter Wahlgang erforderlich. In diesem Wahlgang ist gewählt, wer die Mehrheit der Stimmen erhält. 

Ein Zurücktreten von Kandidierenden ist jederzeit möglich. Führt ein Rücktritt von der Wahl dazu, dass keine weiteren Wahlgänge mehr möglich sind, da nur noch eine Person übrig bleibt, muss diese Wahlhandlung abgebrochen und auf einer nächsten Synodaltagung wiederholt werden. Im laufenden Wahlverfahren können keine weiteren Kandidierenden im zweiten oder dritten Wahlgang hinzutreten.

4. Insbesondere die Wahlen der Gemeindemitglieder sowie der Pfarrerinnen und Pfarrer in den Dekanatssynodalvorstand, der Kirchensynodalen und ihrer Stellvertretungen sowie der Vertreterinnen und Vertreter in der Verbandsvertretung des Regionalverwaltungsverbands können als Blockwahlen durchgeführt werden. Im Blockwahlverfahren werden mehrere Einzelwahlen „zusammengebunden“, bleiben aber einzelne Wahlgänge und sind getrennt zu betrachten. Durch eine Blockwahl ist es möglich, mit einem Stimmzettel mehrere Kandidierende in einem Wahlgang zu wählen. Jeder Stimmberechtigte darf auf seinem Stimmzettel so viele Namen ankreuzen oder notieren, wie in diesem Wahlgang zu wählen sind; anderenfalls ist die Stimme ungültig. Ein Kumulieren von Stimmen ist nicht möglich. In jedem Wahlgang sind die Kandidierenden mit den meisten Stimmen gewählt, die die nach § 13 DSO für den jeweiligen Wahlgang erforderliche Mindeststimmenzahl erreicht haben. Möglich ist auch, mit „ja“ oder „nein“ abzustimmen, wenn alle Kandidierenden oder keine der kandidierenden Personen gewählt werden sollen und nur so viele Kandidierende vorhanden sind wie Plätze zu besetzen sind. In diesem Fall kann es nur einen Wahlgang geben und alle Kandidierenden müssen die Mehrheit der abgegebenen Stimmen der Anwesenden erhalten, um gewählt zu sein.

5. Kandidierende werden in der Synode vorgestellt und erhalten Gelegenheit, sich selbst zu präsentieren und Rückfragen der Synodalen zu beantworten.

6. Wird in der Synode eine Beratung über die Kandidierenden beantragt, ist hierüber mit Mehrheit zu entscheiden (§ 27 Absatz 4 DSO). Diese sog. Personaldebatte muss in nicht öffentlicher Sitzung erfolgen. Nur die gemäß §§ 12 – 16 Absatz 1 DSO gewählten, berufenen und beratenden Mitglieder der Dekanatssynode, einschließlich der Jugenddelegierten, dürfen an der Beratung teilnehmen. Diese Beratungen sind vertraulich, Aufzeichnungen oder ein Protokoll werden nicht geführt. Die betreffenden Kandidierenden nehmen erst an der Abstimmung wieder teil, sofern sie stimmberechtigte Mitglieder der Synode sind.

7. Die Beratung kann sowohl personelle Aspekte der Kandidierenden, z. B. Fragen zur Person von Kandidierenden, als auch Sachgesichtspunkte, z. B. Fragen nach den Anforderungen des zu besetzenden Amtes, umfassen.

8. Eine Verpflichtung Kandidierender, bei ihrer Wahl anwesend zu sein, besteht nicht. Wählbar sind daher auch nicht anwesende Kandidierende.

9. Die DSO schreibt die Bildung eines Wahlvorstands nicht vor, sondern stellt dessen Bildung in die Entscheidung der Synode. Dem Wahlvorstand können nach § 30 Absatz 1 DSO alle Personen angehören, die einer Kirchengemeinde des Dekanats angehören.

10. Die besonderen Regelungen für Dekanswahlen in § 32e Pfarrstellengesetz gehen als Spezialgesetz (lex specialis) den Regelungen der DSO vor. Kandidierende für das Dekansamt müssen bei ihrer Wahl nach § 32e Absatz 1 Satz 4 Pfarrstellengesetz anwesend sein.

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