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DSO - Abschnitt 2. Die Dekanatssynode

Unterabschnitt 5. Geschäftsführung und Geschäftsordnung

§ 27. Beschlüsse.

(1) Jeder zur Abstimmung gestellte Beschluss ist von der Sitzungsleitung so zu fassen, dass über ihn mit Ja oder Nein abgestimmt werden kann.

(2) Bei Änderungsanträgen wird über den weitergehenden Antrag zuerst abgestimmt. Sind Anträge auf Änderung eines Hauptantrages angenommen, so kommt der Hauptantrag mit diesen Änderungen zur Abstimmung.

(3) Die Abstimmungen erfolgen durch Handaufheben, bei Videokonferenzen durch entsprechende offene Abstimmungsverfahren, sofern die Synode nicht geheime Abstimmung beschließt. Diese erfolgt bei Videokonferenzen durch Abstimmung der teilnehmenden Mitglieder per Brief oder durch Nutzung digitaler Abstimmungsfunktionen, wenn diese eine geheime Abstimmung sicherstellen.

(4) Bei Beschlüssen ist ein Antrag angenommen, wenn er mehr als die Hälfte der abgegebenen Stimmen erhält und dieses Gesetz keine andere Mehrheit bestimmt. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.

Kommentar zu § 27:

1. Absatz 1 regelt, dass Beschlussvorschläge abstimmungsreif formuliert werden. Sie müssen so gefasst sein, dass die Synode darüber mit ja oder nein abstimmen kann. Dies gilt auch für Entschließungsanträge, die eine Absichtserklärung oder einen Arbeitsauftrag an den Dekanatssynodalvorstand enthalten. Hier muss die Zielrichtung des Antrags so präzise formuliert sein, dass die Synode klar erkennen kann, welches Ziel mit dem Entschließungsantrag verfolgt oder welcher Arbeitsauftrag gegeben werden soll.

2. Absatz 2 regelt die Behandlung von Änderungsanträgen:

a) Zunächst ist bei mehreren Änderungsanträgen eine Abstimmungsfolge festzulegen. Die Festlegung trifft die Sitzungsleitung. Mit dem weitestgehenden Abänderungsantrag wird begonnen. Beispiel: Beim Beschluss der Geschäftsordnung der Synode sind Anträge auf Streichung einzelner Regelungen immer vor Anträgen auf Modifikationen einzelner Regelungen abzustimmen. Im Zweifelsfall ist immer der Antrag, der im Fall seiner Annahme eine Abstimmung aller übrigen Änderungsanträge entbehrlich macht, der weitestgehende.

b) Sind Änderungsanträge angenommen worden, ändern sie entsprechend den Hauptantrag.

c) Der Hauptantrag kann dann nur noch in der abgeänderten Form zur Abstimmung gestellt werden.

3. Nach Absatz 3 stimmt die Synode im Regelfall durch Handaufheben ab. Die Synode kann jedoch immer eine geheime Abstimmung beschließen. Eine geheime Abstimmung wird als schriftliche Abstimmung mit Stimmzetteln durchgeführt.

Neu Für die Beschlussfassung bei Videokonferenzen ist geregelt, dass für Abstimmungen offene Abstimmungsverfahren genutzt werden können. Dies kann eine sichtbare Abstimmung durch Handaufheben, eine Abstimmung durch Erklärung per Telefon oder eine Nutzung digitaler Abstimmungsfunktionen sein. Auch geheime Abstimmungen sind im Rahmen von Videokonferenzen möglich. Als Abstimmungsverfahren kommen sind hier die Abstimmung per Brief oder die Nutzung digitaler Abstimmungsfunktionen innerhalb oder außerhalb der genutzten Programme geregelt, wenn diese eine geheime Abstimmung sicherstellen können.

a) Stimmberechtigt sind nur die stimmberechtigten Synodalen, die an der Videokonferenz teilnehmen oder in eine Präsenzsitzung per Video oder Telefon zugeschaltet sind. Synodale, die nicht an der Videokonferenz teilnehmen oder zugeschaltet sind, können nicht per Brief oder nachträglich per Abstimmungsmodul abstimmen.

b) Kommt es zu einer Abstimmung im Rahmen einer Videokonferenz, sollte den Teilnehmenden bei Briefwahl daher in der Sitzung per Mail ein entsprechender Stimmzettel mit dem Beschlussvorschlag und eine Berechtigung zur Abstimmung zugemailt werden.

c) Die zur Abstimmung berechtigten Synodalen geben bei Briefwahl ihre Stimme ab und stecken den Stimmzettel in einen unbeschrifteten Umschlag. Dieser Umschlag wird gemeinsam mit der Berechtigung zur Abstimmung, auf der der Name der oder des Synodalen steht, in einen weiteren Umschlag gegeben. Dieser Umschlag wird dann an das Dekanatsbüro zurückgesandt. Die Öffnung der Wahlbriefe, die Trennung von Berechtigungen zur Abstimmung von den Umschlägen mit den Stimmabgaben sowie die Stimmauszählung erfolgt durch die Vorsitzende oder den Vorsitzenden des Dekanatssynodalvorstands.

d) Auch bei hybriden Sitzungsformen, bei denen einzelne Mitglieder per Video oder Telefon zugeschaltet sind, kann geheim, jedoch nur nach einem einheitlichen Verfahren für alle Mitglieder abgestimmt werden. Wenn digitale Abstimmungsverfahren nicht von allen Mitgliedern genutzt werden können, kommt nur eine Abstimmung per Brief für alle Mitglieder in Betracht.

e) Werden digitale Abstimmungstools für eine geheime Wahl genutzt, sind per Screenshot die Zahl der abgegebenen Stimmen sowie das Abstimmungsergebnis zu dokumentieren und als Ausdrucke zu den Protokollakten zu nehmen.

4. Absatz 4 enthält die Regelung, wonach ein Antrag nur dann angenommen ist, wenn er mehr als die Hälfte der abgegebenen Stimmen erhält. Damit ist der Abstimmungsmodus für Kirchenvorstände, Dekanatssynodalvorstände und Dekanatssynoden vereinheitlicht. Zukünftig haben auch bei der Dekanatssynode Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen die gleiche Wirkung wie Nein-Stimmen. Diese Regelung entspricht dem presbyterial-synodalen Aufbauprinzip der EKHN, wonach Gremienentscheidungen möglichst in hohem Einvernehmen, dem magnus consensus, getroffen werden sollen.

5. Bei Abstimmungen zählen die Stimmen aller stimmberechtigten Mitglieder, also auch die der Jugenddelegierten mit Stimmrecht nach § 15 Absatz 3 DSO.

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