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DSO - Abschnitt 2. Die Dekanatssynode

Unterabschnitt 5. Geschäftsführung und Geschäftsordnung

§ 26. Beschlussfähigkeit.

1) Die Dekanatssynode ist beschlussfähig, wenn zwei Drittel ihrer stimmberechtigten Mitglieder, einschließlich der stimmberechtigten Jugenddelegierten, anwesend sind, sofern dieses Gesetz nichts anderes bestimmt. Der Anwesenheit steht die verifizierte Teilnahme an einer Videokonferenz, auch per Telefon, gleich.

(2) Das Stimmrecht der Synodalen ist nicht übertragbar. Das Stimmrecht verhinderter Pfarrerinnen und Pfarrer kann nicht auf andere Pfarrerinnen und Pfarrer übertragen werden.

(3) Jede und jeder Synodale hat nur eine Stimme.

(4) Ist die Beschlussfähigkeit zu Beginn der Beratung festgestellt, so gilt sie als fortbestehend, solange nicht ein Antrag auf erneute Feststellung gestellt ist oder sich bei einer Abstimmung oder Wahl die Beschlussunfähigkeit ergibt oder bei Videokonferenzen die Beschlussunfähigkeit der Versammlungsleitung technisch angezeigt wird. Die unwirksamen Abstimmungen oder Wahlen sind in der nächstfolgenden Synodaltagung zu wiederholen. Auf die Wirksamkeit vorher gefasster Beschlüsse oder erfolgter Wahlen ist die später festgestellte Beschlussunfähigkeit ohne Einfluss.

(5) War die Dekanatssynode nicht beschlussfähig, so ist sie in einer hierauf anzuberaumenden zweiten Sitzung ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig. Bei der Einberufung der zweiten Sitzung, die dieselbe Tagesordnung wie die erste haben muss, ist hierauf ausdrücklich hinzuweisen.

Kommentar zu § 26:

1. Absatz 1 regelt die Beschlussfähigkeit der Synode. Maßgebliche Grundlage hierfür sind die Sitze der gewählten Mitglieder, die die Dekanatssynode bei ihrer Konstituierung aufweist. Ihre Zahl ist im Laufe der Amtsperiode nicht mehr veränderbar. Ein Sitz zählt daher auch dann für die Feststellung der Beschlussfähigkeit mit, wenn ein gewähltes Mitglied ausgeschieden und eine Nachwahl noch nicht erfolgt ist. Zur Zahl der gewählten Mitglieder treten jeweils die berufenen Mitglieder und die Mitglieder kraft Amtes hinzu. Scheiden diese aus, verringert sich die Zahl der Sitze entsprechend bis eine Nachbesetzung erfolgt ist.

2. Die Beschlussfähigkeit ist gegeben, wenn mindestens zwei Drittel der stimmberechtigten Mitglieder der Synode, d. h. der gewählten und berufenen sowie der Mitglieder kraft Amtes und der stimmberechtigten Jugenddelegierten (!) anwesend sind. Gewählte Mitglieder der Synode können durch ihre jeweils gewählten Stellvertretungen vertreten werden. Für die Beschlussfähigkeit sind die beratenden Mitglieder der Synode sowie nicht stimmberechtigte Jugenddelegierte unbeachtlich.

3. Als Voraussetzung für die Teilnahme an einer Videokonferenz ist in Absatz 1 eine Verifizierung vorgesehen, d.h. die Sitzungsleitung hat sich zu Beginn der Sitzung – und bei Videokonferenzen auch vor Abstimmungen und Wahlen – von der Anwesenheit der Synodalen am Computer oder Telefon zu überzeugen. Es ist auch möglich, an einer Videokonferenz per Telefonschaltung teilzunehmen. Eine verifizierte Teilnahme an einer Videokonferenz ist dann der Teilnahme an einer Präsenzsitzung rechtlich gleichgestellt.

4. Ist eine oder ein Synodaler verhindert an Synodaltagungen teilzunehmen, kann er oder sie nach Absatz 2 nur von der für sie oder ihn gewählten Stellvertretung vertreten werden. Andere Personen können nicht für Synodale an Tagungen teilnehmen. Diese Regelung gilt auch für Pfarrerinnen und Pfarrer. Auch hier ist eine Vertretung, beispielsweise durch eine Krankheitsvertretung, nicht möglich. Haben verhinderte Synodale keine gewählte Stellvertretung oder ist diese ebenfalls verhindert, bleibt der Sitz in der Synodaltagung leer.

5. Absatz 4 regelt den Fall, dass die Beschlussunfähigkeit während der Tagung eintritt. Nach § 25 Absatz 3 DSO stellt die Sitzungsleitung die Beschlussfähigkeit zu Beginn der Beratungen fest. Während der Sitzung hat die Sitzungsleitung die Beschlussfähigkeit zu beobachten, insbesondere, wenn die Beschlussfähigkeit nur ganz knapp gegeben war. Tritt Beschlussunfähigkeit ein, ist die Sitzung abzubrechen, wirksame Beschlüsse und Wahlen können nicht mehr durchgeführt werden. Wird die Beschlussunfähigkeit nicht von der Sitzungsleitung festgestellt, kann sie auf Antrag jedes Synodalen festgestellt werden. Ergibt sich die Beschlussunfähigkeit bei der Stimmauszählung bei Abstimmungen oder Wahlen, ist diese Abstimmung oder Wahl unwirksam, während alle vorhergehenden Abstimmungen oder Wahlen aus Gründen der Rechtssicherheit wirksam bleiben. Unwirksame Abstimmungen, Wahlen oder Beschlüsse sind in der nächsten Synodaltagung zu wiederholen.

Neu Da die Zahl der Teilnehmenden zu jedem Zeitpunkt in den für Videokonferenzen eingesetzten Programmen angezeigt wird, ist jederzeit feststellbar, wie viele Synodale noch an einer Videokonferenz teilnehmen. Absatz 4 regelt daher speziell für Videokonferenzen, dass sich eine Beschlussfähigkeit auch dann ergibt, wenn für die Versammlungsleitung durch technische Anzeige des verwendeten Programms die Beschlussunfähigkeit erkennbar wird. Sinkt die Zahl unter die zur Beschlussfähigkeit notwendige Zahl teilnehmender Synodaler, liegt speziell bei Videokonferenzen auch ein Fall von Beschlussunfähigkeit vor.

6. Absatz 5 regelt das weitere Vorgehen im Fall einer Beschlussunfähigkeit. War eine Dekanatssynode nicht beschlussfähig, so ist sie in einer zweiten Sitzung ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig. Bei Einberufung der zweiten Sitzung, die dieselbe Tagesordnung wie die erste haben muss, ist hierauf ausdrücklich hinzuweisen. Die Einladung zur zweiten Sitzung muss mit normaler Einladungsfrist erfolgen. Eine vorsorgliche Einladung zu einer zweiten Sitzung bei eintretender Beschlussunfähigkeit ist daher nicht möglich. Es ist aber möglich, in der Einladung bereits einen zweiten Termin für eine eventuelle zweite Sitzung mitzuteilen und dann im Nachgang entsprechend einzuladen. In der Tagesordnung für die zweite Sitzung können die bereits in der ersten Tagung abschließend behandelten Tagesordnungspunkte entsprechend gekennzeichnet werden. Ist die Dekanatssynode beschlussunfähig, können nur noch Punkte besprochen werden, für die keine Beschlüsse gefasst werden müssen. 

7. Beschlüsse einer beschlussunfähigen Dekanatssynode sind nichtig und können keinerlei Rechtswirkung entfalten.

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