DSO - Abschnitt 2. Die Dekanatssynode
Unterabschnitt 5. Geschäftsführung und Geschäftsordnung
§ 25. Ablauf der Tagungen.
(1) Die Verhandlungen der Dekanatssynode sind öffentlich, soweit diese nichts anderes beschließt.
(2) Die Tagungen beginnen mit einem Gottesdienst oder einer Andacht und werden mit Gebet geschlossen. In den Gottesdiensten der Kirchengemeinden des Dekanats wird der Synode fürbittend gedacht.
(3) Zu Beginn der Beratung stellt die Sitzungsleitung die Beschlussfähigkeit fest und regelt die Protokollführung.
(4) Die Sitzungsleitung erteilt den Synodalen das Wort in der Reihenfolge ihrer Meldungen. Den Vertreterinnen und Vertretern der Kirchenleitung, der Pröpstin oder dem Propst, der Dekanin oder dem Dekan und der oder dem Vorsitzenden des Dekanatssynodalvorstands ist auf Verlangen jederzeit das Wort zu erteilen.
(5) Zu Berichtigungen tatsächlicher Art und zu persönlichen Erklärungen kann die Sitzungsleitung auch außer der Reihe das Wort erteilen. Zu Anträgen zur Geschäftsordnung soll sie jederzeit das Wort erteilen; jedoch darf hierdurch eine Rednerin oder ein Redner nicht unterbrochen werden.
(6) Die Synode kann auf Antrag die Redezeit beschränken oder die Rednerliste schließen.
(7) Vor dem Schluss einer Aussprache ist einer Berichterstatterin oder einem Berichterstatter auf Wunsch das Wort zu erteilen.
(8) Die Beratung eines Verhandlungsgegenstandes ist geschlossen, wenn die Sitzungsleitung nach Erledigung der Wortmeldungen den Schluss der Aussprache festgestellt hat.
Kommentar zu § 25:
1. Die Sitzungen der Dekanatssynode sind nach Absatz 1 grundsätzlich öffentlich. Dies gilt auch für Videokonferenzen. Hier kann die Öffentlichkeit beispielsweise durch Streaming der Veranstaltung oder die Akkreditierung von Journalisten hergestellt werden. Die Synode kann im Einzelfall eine nicht-öffentliche Sitzung beschließen. Es ist auch möglich, dass der Dekanatssynodalvorstand von vornherein zu einer nicht-öffentlichen Sitzung einlädt. In diesem Fall können keine Gäste eingeladen werden oder interessierte Dritte an der Sitzung teilnehmen. Nicht öffentlich sind auch Beratungen, die im Rahmen einer Wahl beantragt werden. Hier muss die Öffentlichkeit und die oder der Kandidierende den Tagungsraum während der Beratung verlassen, siehe auch § 28 Absatz 4 DSO. Teilnahmeberechtigt an nicht öffentlichen Sitzungen oder Sitzungsteilen sind nur die gewählten, berufenen und beratenden Mitglieder der Dekanatssynode sowie die Jugenddelegierten.
2. Nach Absatz 3 muss zu Sitzungsbeginn die Protokollführung geregelt werden. Die Beschlussfähigkeit muss spätestens dann festgestellt werden, wenn in die Beratungen eingetreten werden soll.
3. Nach Absatz 4 ist neben Pröpstin oder Propst, Dekanin oder Dekan auch der oder dem Vorsitzenden des Dekanatssynodalvorstands auf Verlangen jederzeit das Wort zu erteilen.