DSO - Abschnitt 2. Die Dekanatssynode
Unterabschnitt 5. Geschäftsführung und Geschäftsordnung
§ 23. Sitzungsleitung.
(1) Der oder die Vorsitzende des Dekanatssynodalvorstands leitet die Verhandlungen der Synode, sofern diese Aufgabe nicht einem anderen Mitglied des Dekanatssynodalvorstands oder einer nach § 37 Absatz 6 gewählten Versammlungsleiterin oder einem Versammlungsleiter übertragen ist.
(2) Wählt die Dekanatssynode ein Mitglied des Dekanatssynodalvorstands als Versammlungsleiterin oder Versammlungsleiter, stellt sie oder er die ordnungsgemäße Vorbereitung und Durchführung der Synodaltagungen sicher. Das Nähere ist in der Geschäftsordnung des Dekanatssynodalvorstands oder einer Dekanatssatzung zu regeln.
(3) Die Person, die die Sitzung leitet, wird von den übrigen Mitgliedern des Dekanatssynodalvorstands unterstützt.
Kommentar zu § 23:
1.1. Absatz 1 legt die Möglichkeiten zur Regelung der Sitzungsleitung während der Synodaltagungen
fest:
a) Grundsätzlich liegt die Sitzungsleitung in der Hand der oder des Dekanatssynodalvorstandsvorsitzenden.
b) Die Sitzungsleitung der Synodaltagungen kann auch einem anderen Mitglied des Dekanatssynodalvorstands übertragen werden. Diese Aufgabenübertragung kann einmalig oder dauerhaft durch den Dekanatssynodalvorstand erfolgen. Hier eröffnet der Gesetzgeber für Dekanatssynodalvorstände eine neue Möglichkeit. Nunmehr kann die Aufgabe der Leitung des Dekanatssynodalvorstands und der Dekanatssynode auf zwei Schultern verteilt und eine Versammlungsleitung für die Dekanats synode als eigenes Amt vorgesehen werden. Eine dauerhafte Aufgabenübertragung sollte vom Dekanatssynodalvorstand für die Dauer der Amtszeit in seiner Geschäftsordnung festgelegt werden.
c) Als dritte Möglichkeit sieht Absatz 1 die Möglichkeit vor, dass die Synode nach § 37 Absatz 6 DSO eine Versammlungsleiterin oder einen Versammlungsleiter wählt, dem/ der anstelle der oder des Vorsitzenden des Dekanatssynodalvorstands dauerhaft die Vorbereitung und Durchführung der Synodaltagungen übertragen ist.
2. Absatz 2 legt fest, dass die Aufgaben einer Versammlungsleiterin oder eines Versammlungsleiters nach Absatz 1, die oder der von der Dekanatssynode gewählt wurde, in einer Geschäftsordnung für den Dekanatssynodalvorstand oder einer Dekanatssatzung festzuhalten sind.
3. Absatz 3 stellt klar, dass alle Mitglieder des Dekanatssynodalvorstands die Sitzungsleitung unterstützen.