Menümobile menu

DSO - Abschnitt 2. Die Dekanatssynode

Unterabschnitt 4. Zusammensetzung bei Neubildung, Zusammenlegung, Veränderung von Dekanaten

§ 22. Grenzänderung.

Wird eine Kirchengemeinde in ein anderes Dekanat eingegliedert, nehmen die von diesem Kirchenvorstand gewählten Gemeindemitglieder ihr Amt in der Synode des Dekanats wahr, in das die Kirchengemeinde eingegliedert wird.

Kommentar zu § 22:

1. Wechseln Kirchengemeinden von einem Dekanat zum anderen, wechseln die von diesen Kirchengemeinden in die Dekanatssynode gewählten Gemeindemitglieder ebenfalls das Dekanat. Sie werden automatisch Mitglied der Dekanatssynode, in die die Kirchengemeinde wechselt.

2. Für in die Dekanatssynode gewählte Pfarrerinnen und Pfarrer gilt dieser Automatismus nicht. Hier ist nur dann eine Nachwahl nach § 6 Absatz 2 KGWO möglich, wenn sich durch das Hinzutreten der Gemeindemitglieder das Verhältnis zwischen Gemeindemitgliedern und Pfarrerinnen und Pfarrern entsprechend verschiebt.

3. Das Ausscheiden von Gemeindemitgliedern hat für die abgebende Dekanatssynode keine unmittelbare Auswirkung, da alle Gewählten Mitglied der Synode oder deren Stellvertretung bleiben, auch wenn sich hierdurch das Verhältnis von 2 zu 1 zwischen Gemeindemitgliedern und Pfarrerinnen und Pfarrern verschieben sollte. Scheiden Pfarrermitglieder aus der Dekanatssynode aus, muss der Dekanatssynodalvorstand prüfen, ob nach § 6 Absatz 2 KGWO eine Nachwahl stattfinden kann, sofern eine Stellvertretung nicht automatisch nachrückt (§ 17 Absatz 3 Satz 1 DSO).

4. Die Grenzänderung wird durch die Kirchenleitung beschlossen, wenn die Kirchengemeinde sowie die Dekanatssynoden der betroffenen Dekanate dies beantragen, siehe § 4 Absatz 1 Satz 1 DSO.

to top