DSO - Abschnitt 2. Die Dekanatssynode
Unterabschnitt 4. Zusammensetzung bei Neubildung, Zusammenlegung, Veränderung von Dekanaten
§ 21. Neubildung und Zusammenlegung von Dekanaten.
(1) Werden Dekanate neu gebildet, nehmen die Mitglieder der bisherigen Dekanatssynoden ihr Amt in der neu gebildeten Dekanatssynode wahr, soweit ihre Kirchengemeinde dem neu gebildeten Dekanat angehört.
(2) Werden Dekanate zusammengelegt, so führen die Mitglieder der bisherigen Dekanatssynoden ihr Amt in der neugebildeten Dekanatssynode fort.
(3) Eine Neuwahl des Dekanatssynodalvorstands ist umgehend durchzuführen. Bis zur Entscheidung über den Dekanatssynodalvorstandsvorsitz führt der oder die dienst älteste Dekanatssynodalvorstandsvorsitzende den Vorsitz.
Kommentar zu § 21:
1. Die Regelung trägt dem Grundsatz Rechnung, dass ein Mitglied der Dekanatssynode sein Amt nicht durch die Veränderung von Dekanatsgebieten verliert.
2. Absatz 1 regelt, dass die Mitglieder der bisherigen Dekanatssynoden bei Neubildung von Dekanaten ihr Amt in der neu gebildeten Dekanatssynode fortführen, wenn ihre Kirchen gemeinde dem neu gebildeten Dekanat angehört.
3. Absatz 2 regelt, dass die Mitglieder der bisherigen Dekanatssynoden bei einer Zusammenlegung von Dekanaten ihr Amt in der neu gebildeten Dekanatssynode fortführen.
4. Nach Absatz 3 ist eine Neuwahl des Dekanatssynodalvorstands neu gebildeter oder zusammengelegter Dekanate umgehend durchzuführen. Bis zu einer Entscheidung über den Dekanatssynodalvorstandsvorsitz führt die oder der dienstälteste Dekanatssynodalvorstandsvorsitzende den Vorsitz.