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DSO - Abschnitt 2. Die Dekanatssynode

Unterabschnitt 3. Die Pflichten der Synodalen

§ 18. Verpflichtung zur Mitarbeit und Eigeninteresse.

1) Gewählte oder berufene Mitglieder, die fortgesetzt verhindert sind, an der Arbeit der Dekanatssynode teilzunehmen, haben die Pflicht, durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Dekanatssynodalvorstand ihr Amt zur Verfügung zu stellen.

(2) Gewählte und berufene Mitglieder sollen während ihrer Amtszeit nicht in einer Geschäftsbeziehung zum Dekanat stehen, die von erheblicher wirtschaftlicher Bedeutung für das Dekanat oder das betreffende Mitglied ist.

Kommentar zu § 18:

1. Die Mitglieder der Dekanatssynode üben ein Leitungsamt aus. Sie übernehmen daher auch besondere Pflichten, um dieses Amt angemessen ausüben zu können und sicher zu stellen, dass die Dekanatssynode insgesamt ihre gesetzlichen Aufgaben wahrnehmen kann. Für Mitglieder des Dekanatssynodalvorstands gilt dies auch für ihre Mitarbeit dort.

2. Zu den Pflichten zählt insbesondere die regelmäßige Teilnahme an Synodaltagungen, da hier wesentliche Leitungsentscheidungen getroffen werden. Für gewählte Pfarrerinnen und Pfarrer ist die Teilnahme an den Tagungen der Synode Teil der Dienstpflicht (§ 12 Absatz 3 DSO). Sind sie in den Dekanatssynodalvorstand gewählt, erstreckt sich die Verpflichtung auch auf die Mitarbeit in diesem Gremium.

3. Ein Ruhen der Mitgliedschaft in der Dekanatssynode kennt die DSO nicht. Gehen Pfarrerinnen oder Pfarrer z. B. in Studienurlaub oder Elternzeit, ruht nur die Dienstpflicht zur Teilnahme an den Synodaltagungen, sie bleiben aber Mitglieder der Dekanatssynode. Sie können daher an den Tagungen teilnehmen oder sich von der nach § 6 Absatz 1 DSWO gewählten Stellvertretung vertreten lassen. Haben sie keine Stellvertretung und nehmen an der Synodaltagung nicht teil, bleibt ihr Sitz in der Synode leer.

4. Ein Mitglied der Dekanatssynode, das fortgesetzt verhindert ist, an der kirchlichen Arbeit und besonders an den Sitzungen der Synode oder des Dekanatssynodalvorstands teilzunehmen, soll sein Amt zur Verfügung stellen. Hier appelliert der Gesetzgeber bewusst an das jeweilige Mitglied selbst. Die Verpflichtung gilt auch für Mitglieder des Dekanatssynodalvorstands.

5. Unter einer fortgesetzten Verhinderung ist vor allem eine zeitliche Abwesenheit zu verstehen. Eine fortgesetzte Verhinderung dürfte in jedem Fall ab sechs Monaten anzunehmen sein.

6. Ein Mitglied der Synode, das seiner Verpflichtung zur Mitarbeit nicht nachkommt, verletzt seine Pflichten. Dies kann vor allem zu einer Aberkennung des Amtes durch den Dekanatssynodalvorstand nach § 55 Absatz 2 Nr. 1 DSO für Mitglieder des Dekanatssynodalvorstands führen, wenn durch die ständige Abwesenheit und deren Auswirkung auf die Beschlussfähigkeit des Dekanatssynodalvorstands die Handlungsfähigkeit dieses Organs insgesamt gefährdet ist.

7. Die Regelung des Absatzes 2 ist aufgrund eines praktischen Bedürfnisses neu aufgenommen worden. Sie ist eine Konkretion des Amtsversprechens der Mitglieder der Dekanatssynode nach Artikel 20 KO. Immer wieder kommt es bei Vermischungen von Eigeninteressen einzelner Mitglieder der Dekanatssynode, vor allem bei Mitgliedern des Dekanatssynodalvorstands, und Interessen des Dekanats zu Konflikten, insbesondere dann, wenn das Dekanat z. B. Schadensersatzansprüche gegen das betreffende Mitglied geltend machen muss. Klassische Fälle sind Dekanatssynodalvorstandsmitglieder, die als Architekten, Rechtsanwälte, Steuerberater gegen Honorar für das Dekanat tätig sind. Absatz 2 enthält daher den Appell, während der Mitgliedschaft in der Dekanatssynode auf Geschäftsbeziehungen von Bedeutung zum Dekanat im beiderseitigen Interesse zu verzichten.

8. Die Kirchenleitung hat im Februar 2015 Richtlinien zur Korruptionsprävention in der EKHN erlassen und hierzu auch ein Merkblatt herausgegeben, das die Anforderungen gerade auch für den „ehrenamtlichen Bereich“ zusammenfasst. Es beschreibt prägnant, was beispielsweise an Zuwendungen, Geschenken, Spenden und Sponsoring möglich ist und welche Grenzen zu beachten sind.

Merkblatt zur Korruptionsprävention

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