DSO - Abschnitt 2. Die Dekanatssynode
Unterabschnitt 2. Zusammensetzung und Amtszeit
§ 17. Vorzeitiges Ausscheiden.
(1) Verliert ein Mitglied der Dekanatssynode die Voraussetzung der Wählbarkeit nach § 3 der Dekanatssynodalwahlordnung, so scheidet es aus der Dekanatssynode aus. Gleiches gilt für gewählte Gemeindemitglieder und deren Stellvertretungen mit dem Ausscheiden aus ihrer Kirchengemeinde und für in die Dekanatssynode gewählte Pfarrerinnen und Pfarrer sowie deren Stellvertretungen mit dem Wegfall ihres Dienstauftrags im Dekanat.
(2) Scheidet ein gewähltes Gemeindemitglied aus, rückt das stellvertretende Gemeindemitglied an die frei werdende Stelle, ohne dass es einer Nachwahl bedarf, sofern das stellvertretende Mitglied seinem Nachrücken nicht unverzüglich widerspricht. Im Fall des Widerspruchs hat der Kirchenvorstand für den Rest der Amtszeit der Dekanatssynode ein neues Gemeindemitglied zu wählen. Ist das stellvertretende Gemeindemitglied ausgeschieden oder nachgerückt, hat der Kirchenvorstand für den Rest der Amtszeit der Dekanatssynode ein neues stellvertretendes Mitglied zu wählen.
(3) Scheidet eine gewählte Pfarrerin oder ein gewählter Pfarrer aus, rückt das stellvertretende Mitglied nach, ohne dass es einer Nachwahl bedarf. Ist das stellvertretende Mitglied ausgeschieden oder nachgerückt, ist für den Rest der Amtszeit ein neues stellvertretendes Mitglied gemäß § 6 DSWO zu wählen.
Kommentar zu § 17:
1. Ein Mitglied scheidet aus der Dekanatssynode aus, wenn es die Voraussetzungen der Wählbarkeit nach § 3 DSWO nicht mehr erfüllt.
2. Gewählte und stellvertretende Gemeindemitglieder scheiden aus der Dekanatssynode auch dann aus, wenn sie aus ihrer Kirchengemeinde ausscheiden.
Die Vereinigung von Kirchengemeinden führt dagegen nicht zum Ausscheiden von Synodalen oder stellvertretenden Synodalen. Das kann dazu führen, dass die neue Kirchengemeinde mehr Synodale in die Dekanatssynode entsendet als ihr nach § 2 Absatz 1 DSWO zustünden. Solche „Überhangmandate“ werden erst bei einem Ausscheiden von für diese Gemeinde entsandten Synodalen abgebaut, wenn für die oder den ausgeschiedenen Synodalen auch keine Stellvertretung mehr automatisch nachrückt; eine Nachwahl findet in diesen Fällen weder für die oder den ausgeschiedenen Synodalen noch für die Stellvertretung statt.
Die Bildung von Gesamtkirchengemeinden nach § 42 Regionalgesetz hat keinen Einfluss auf die Zusammensetzung der Dekanatssynode. Alle von den beteiligten Ortskirchengemeinden gewählten Synodalen sowie deren Stellvertretungen führen ihr Amt fort.
3. Pfarrerinnen und Pfarrer scheiden als gewählte oder stellvertretende Synodale aus, wenn sie keinen Dienstauftrag im Dekanat mehr wahrnehmen. Solange Pfarrerinnen und Pfarrer einen Dienstauftrag im Dekanat wahrnehmen, können sie ihren Wohnsitz aber auch außerhalb des Dekanats nehmen, ohne ihre Mitgliedschaft in der Dekanatssynode zu verlieren.
Pfarrerinnen und Pfarrer in Elternzeit bleiben gewählte oder stellvertretende Synodale, solange sie Inhaberinnen bzw. Inhaber oder Verwalterinnen bzw. Verwalter einer Pfarrstelle sind. In der Elternzeit bleibt die Inhaberschaft gemäß § 54 Absatz 2 Pfarrdienstgesetz-EKD (ohne oder mit unterhälftigem Dienst) für 18 Monate bestehen und wird solange vertreten.
4. Das Ausscheiden aus der Dekanatssynode erfolgt automatisch, das heißt, es bedarf keiner Rücktrittserklärung oder Amtsniederlegung der oder des betroffenen Synodalen oder des stellvertretenden Mitglieds. Das Ausscheiden wird vom Dekanatssynodalvorstand von Amts wegen berücksichtigt.
5. Absatz 2 regelt das Verfahren bei Ausscheiden eines gewählten oder stellvertretenden Gemeindemitglieds.
a) Grundsätzlich rückt bei Ausscheiden eines gewählten Gemeindemitglieds das gewählte stellvertretende Mitglied automatisch in die Dekanatssynode nach. In diesem Fall muss die Kirchengemeinde ein neues stellvertretendes Mitglied nachwählen.
b) Manches gewählte stellvertretende Mitglied möchte aber nur Stellvertretung bleiben. Der synodale Gesetzgeber hat dem Rechnung getragen und die Möglichkeit vorgesehen, dass das stellvertretende Gemeindemitglied seinem Nachrücken widersprechen kann, um (nur) stellvertretendes Mitglied bleiben zu können. In diesem Fall ist für den Rest der Amtszeit der Dekanatssynode vom betreffenden Kirchenvorstand ein neues Mitglied zu wählen.
c) Scheidet ein stellvertretendes Mitglied vorzeitig aus, wählt der Kirchenvorstand ein stellvertretendes Mitglied nach, damit die Kirchengemeinde bei Verhinderung des gewählten Mitglieds in der Synode vertreten werden kann.
6. Absatz 3 regelt die Nachwahl beim Ausscheiden gewählter oder stellvertretender Pfarrerinnen und Pfarrer.
a) Scheiden gewählte Pfarrerinnen oder Pfarrer aus der Synode aus, rückt automatisch die gewählte Stellvertretung nach. Für das nachgerückte Pfarrermitglied ist eine Stellvertretung nach den Regeln des § 6 DSWO durch die Pfarrerinnen und Pfarrer nachzuwählen.
b) Scheidet ein stellvertretendes Pfarrermitglied vorzeitig aus, wählen die Pfarrerinnen und Pfarrer nach § 6 DSWO ein stellvertretendes Mitglied nach. Kann mangels zur Verfügung stehender Personen kein stellvertretendes Mitglied mehr nachgewählt werden, bleibt das betreffende Pfarrermitglied ohne Stellvertretung.
c) Ein automatisches Nachrücken einer Vakanzvertretung in die Dekanatssynode gibt es nicht. Die DSO kennt keine dem § 28 Absatz 2 KGO entsprechende Regelung. Rückt keine gewählte Stellvertretung in die Synode nach, bleibt der Sitz bis zu einer Nachwahl frei.
d) Eine Nachwahl kann auch im Rahmen einer regulären Dekanatskonferenz durchgeführt werden. Dann ist jedoch darauf zu achten, dass auch alle wahlberechtigten übergemeindlichen Pfarrerinnen und Pfarrer zur Wahlversammlung eingeladen werden.
7. Ein stellvertretendes Mitglied kann auch als Mitglied der Dekanatssynode nachgewählt werden, wenn niemand automatisch nach Absatz 3 nachrückt. Kommt es zu einer Wahl als Synodale oder Synodaler, muss er oder sie im Fall der Annahme der Wahl sein Amt als Stellvertreterin oder Stellvertreter niederlegen, da sie oder er nicht gleichzeitig Mitglied und stellvertretendes Mitglied der Dekanatssynode sein kann.
8. Ein gewähltes oder berufenes Mitglied oder stellvertretenden Mitglied scheidet auch dann aus der Synode aus, wenn es seinen Rücktritt erklärt. Die Rücktrittserklärung ist eine einseitige, empfangsbedürftige Willenserklärung. Sie kann nach den allgemeinen Regelungen des Bürgerlichen Gesetzbuches schriftlich, in Textform, über die sozialen Medien oder mündlich gegenüber dem Dekanatssynodalvorstand abgegeben werden. Sobald die Rücktrittserklärung der oder dem Vorsitzenden des Dekanatssynodalvorstands zugegangen ist, ist sie rechtlich wirksam und kann nicht zurückgenommen oder widerrufen werden. Ein Rücktritt vom Rücktritt ist nicht möglich. Dekaninnen, Dekane, stellvertretende Dekaninnen und Dekane können als gesetzliche Mitglieder von Amts wegen weder aus der Dekanatssynode noch aus dem Dekanatssynodalvorstand zurücktreten.