DSO - Abschnitt 2. Die Dekanatssynode
Unterabschnitt 2. Zusammensetzung und Amtszeit
§ 14. Beratende Mitglieder.
Zu den Tagungen der Dekanatssynoden sind mit beratender Stimme einzuladen:
1. bis zu drei hauptberufliche theologische Lehrerinnen und Lehrer an Hochschulen und theologischen Seminaren, die einer Kirchengemeinde des Dekanats angehören;
2. die Leiterin oder der Leiter des zuständigen regionalen Diakonischen Werks;
3. eine Dekanatsjugendreferentin oder ein Dekanatsjugendreferent;
4. eine Dekanatskantorin oder ein Dekanatskantor;
5. die oder der Vorsitzende der Mitarbeitervertretung;
6. die Leiterin oder der Leiter der für das Dekanat zuständigen Regionalverwaltung.
Kommentar zu § 14:
Durch die Regelung möchte der synodale Gesetzgeber sicherstellen, dass für die Arbeit der Synode wichtige Fachleute in der Region eingebunden werden. Durch die Zuerkennung des Status eines beratenden Mitglieds haben diese Personen zwar kein Stimmrecht, können sich aber mit Redebeiträgen zu Wort melden.