DSO - Abschnitt 2. Die Dekanatssynode
Unterabschnitt 2. Zusammensetzung und Amtszeit
§ 13. Berufene Mitglieder.
(1) Der Dekanatssynodalvorstand kann weitere Mitglieder berufen. Deren Zahl darf zehn Prozent der zu wählenden Mitglieder der Dekanatssynode nicht übersteigen. Hierbei soll der Dekanatssynodalvorstand darauf achten, dass das zahlenmäßige Verhältnis zwischen Pfarrerinnen und Pfarrern sowie Gemeindemitgliedern eins zu zwei beträgt und auch Vertreterinnen und Vertreter der zum Dekanat gehörenden kirchlichen Einrichtungen berufen sowie Frauen und Männer angemessen berücksichtigt werden.
(2) Nach jeder Neuwahl zur Dekanatssynode kann der bisherige Dekanatssynodalvorstand vor der Wahl des neuen Vorstandes bis zu fünf Prozent der Mitglieder in die neugebildete Dekanatssynode berufen. Diese Mitglieder werden auf die Zahl der nach Absatz 1 möglichen Berufungen angerechnet.
(3) Die berufenen Mitglieder müssen die Bedingungen der Wählbarkeit gemäß § 3 der Dekanatssynodalwahlordnung erfüllen.
(4) Mit der Berufung eines gewählten stellvertretenden Mitglieds erlöschen seine Rechte aus der Wahl.
(5) Berufene Mitglieder haben keine Stellvertretungen.
Kommentar zu § 13:
1. Durch die Möglichkeit der Berufung ermöglicht das evangelische Kirchenrecht traditionell Leitungsgremien, Menschen in die Mitarbeit einzubeziehen, die über Qualifikationen verfügen, die bisher nicht oder nicht ausreichend vertreten sind. Berufungen sind daher weder undemokratisch noch von minderer Legitimität, sondern Ausdruck eines eigenen evangelischen Rechtsverständnisses bei der Zusammensetzung kirchlicher Gremien. Auch Berufungen entsprechen dem Demokratieprinzip, das besagt, dass alle Entscheidungen direkt oder indirekt auf den von den Gemeindemitgliedern gewählten Kirchenvorstand zurückführbar sein müssen.
2. Nach Absatz 1 kann die Zahl der Berufungen bis zu 10 % der zu wählenden Mitglieder der Dekanatssynode betragen. Dekaninnen und Dekane sowie stellvertretende Dekaninnen und Dekane zählen bei der Berechnung nicht mit, da sie nach Artikel 19 Absatz 1 KO der Dekanatssynode von Amts wegen angehören. Ergeben sich bei der Berechnung der möglichen Berufungen Dezimalzahlen, ist immer abzurunden, da die 10 %-Begrenzung nicht überschritten werden darf.
3. Entsprechend Artikel 19 Absatz 1 Satz 4 KO sollen auch Vertreterinnen und Vertreter der im Dekanat tätigen kirchlichen Einrichtungen in die Dekanatssynode berufen werden.
4. Bei der Berufung soll auch der Unterrepräsentanz von Frauen in vielen Dekanatssynoden entgegengewirkt werden.
5. Absatz 1 Satz 3 soll sicherstellen, dass in Dekanatssynoden der Anteil der Gemeindemitglieder von 2/3 der Mitglieder gewahrt bleibt, wie dies in § 6 Absatz 1 Satz 2 DSWO geregelt ist.
6. Nach Absatz 2 kann der bisherige Dekanatssynodalvorstand vor der Wahl des neuen Vorstands bis zu 5 % der zu wählenden Mitglieder in die Dekanatssynode berufen. Macht der alte Dekanatssynodalvorstand von dieser Möglichkeit Gebrauch, kann der neue Dekanatssynodalvorstand entsprechend weniger Mitglieder in die Dekanatssynode berufen.
7. Absatz 3 stellt klar, dass auch berufene Mitglieder die Bedingungen der Wählbarkeit gemäß § 3 DSWO für die gesamte Dauer ihrer Mitgliedschaft in der Dekanatssynode erfüllen müssen. Mitarbeitende des Dekanats, von Kirchengemeinden oder kirchlichen Verbänden im Dekanat, deren Wählbarkeit nach § 3 DSWO ausgeschlossen ist, können nicht berufen werden. Wird eine Person aufgrund einer Funktion berufen und entfällt diese Funktion später, folgt daraus kein Ausscheiden aus der Synode. Es ist in der DSO nicht vorgesehen, eine Berufung über die Wählbarkeitskriterien hinaus an ein bestehendes Amt oder eine Funktion zu knüpfen.