DSO - Abschnitt 2. Die Dekanatssynode
Unterabschnitt 2. Zusammensetzung und Amtszeit
§ 12. Gewählte Mitglieder.
(1) Die Wahl der Gemeindemitglieder sowie der Pfarrerinnen und Pfarrer oder Pfarrerinnen und Pfarrer im Pfarrdienstverhältnis auf Probe in die Dekanatssynode bestimmt sich nach Artikel 19 der Kirchenordnung und den Regelungen der Dekanatssynodalwahlordnung.
(2) Soweit sie nicht bereits gewählte Mitglieder der Synode sind, gehören die Dekanin oder der Dekan sowie die stellvertretenden Dekaninnen und Dekane der Dekanatssynode kraft Amtes mit Stimmrecht an.
(3) Die Teilnahme an den Synodaltagungen ist für Pfarrerinnen und Pfarrer Teil der Dienstpflicht.
Kommentar zu § 12:
1. Absatz 2 stellt klar, dass Dekanin oder Dekan sowie stellvertretende Dekanin oder stellvertretender Dekan sowohl gewähltes Mitglied der Dekanatssynode als auch Mitglied kraft Amtes mit Stimmrecht sein können.
2. Werden also stellvertretende Dekaninnen oder Dekane aus dem Kreis der in die Synode gewählten Pfarrerinnen und Pfarrer gewählt oder gehören Pfarrerinnen und Pfarrer, die als Dekanin oder Dekanin gewählt werden, bereits der Dekanatssynode an, sind sie sowohl gewählte Mitglieder als auch Mitglieder kraft Amtes. Ihre Wahl als Dekanin oder Dekan bzw. stellvertretende Dekanin oder stellvertretender Dekan löst daher keine Berechtigung zur Nachwahl einer Pfarrerin oder eines Pfarrers in die Dekanatssynode aus, da kein Sitz in der Synode frei wird.
3. Werden Pfarrerinnen oder Pfarrer, die nicht Mitglieder der Dekanatssynode sind, als stellvertretende Dekaninnen oder Dekane nach § 32g Pfarrstellengesetz gewählt, gehören sie der Dekanatssynode kraft Amtes an.
4. Absatz 3 stellt fest, dass die Teilnahme an den Synodaltagungen für Pfarrerinnen und Pfarrer Teil der Dienstpflicht nach § 24 Absatz 4 Pfarrdienstgesetz der EKD ist. Dies gilt für die als Synodale gewählten Pfarrerinnen und Pfarrer, für die gewählten Stellvertretungen nur, wenn sie für die Gewählten tatsächlich an einer Synodaltagung teilnehmen. Eine Teilnahmepflicht ruht während der Elternzeit oder einer Studienzeit, betroffene Pfarrerinnen und Pfarrer können an den Synodaltagungen teilnehmen, müssen es aber nicht.