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DSO - Abschnitt 2. Die Dekanatssynode

Unterabschnitt 2. Zusammensetzung und Amtszeit

§ 10. Amtszeit und Einführung.

(1) Die Amtszeit der Dekanatssynode beginnt am 1. Januar des auf die Kirchenvorstandswahl folgenden Jahres. Die neugewählten Mitglieder der Dekanatssynode werden in einem Gottesdienst von Pröpstin oder Propst, Dekanin oder Dekan in ihr Amt eingeführt und legen dabei das Versprechen nach Artikel 20 Absatz 2 der Kirchenordnung ab.

(2) Weitere Mitglieder der Dekanatssynode treten ihr Amt mit dem Nachrücken oder nach der Berufung oder Nachwahl an. Sie legen bei ihrem Eintritt in die Synode das Versprechen nach Artikel 20 Absatz 2 der Kirchenordnung ab.

Kommentar zu § 10:

1. Durch die Neuregelung des Absatz 1 wird der Beginn der Amtszeit der Dekanatssynode vom 1. März auf den 1. Januar vorverlegt. Dies ist möglich, da nach § 24 KGO die Amtszeit der Kirchenvorstände vom 31. Oktober wieder auf den 1. September vorverlegt wurde. Da die Amtszeit der Kirchensynode weiterhin am 1. Mai des auf die Kirchenvorstandswahl folgenden Jahres beginnt, haben die Dekanatssynoden ab dem 1. Januar die Möglichkeit, sich zu konstituieren und den Dekanatssynodalvorstand sowie die Kirchensynodalen zu wählen.

2. In Absatz 1 Satz 2 ist vorgesehen, dass alle neu gewählten Mitglieder der Dekanatssynode in einem Gottesdienst von Pröpstin oder Propst, Dekanin oder Dekan in ihr Amt eingeführt werden und dabei das Versprechen nach Artikel 20 Absatz 2 KO ablegen. Hierdurch soll der liturgische Charakter einer Amtseinführung betont werden. Eine eigene Amtseinführung des Dekanatssynodalvorstands findet nicht (mehr) statt.

3. In Absatz 2 ist geregelt, dass nachrückende Mitglieder der Dekanatssynode das Versprechen nach Artikel 20 Absatz 2 KO bei ihrem Eintritt vor der Synode ablegen. Sie werden von der oder dem Vorsitzenden der Dekanatssynode verpflichtet. Eine Einführung im Gottesdienst ist nicht verpflichtend.

4. Die Amtszeit der Dekanatssynode als Organ beträgt nach Artikel 19 Absatz 1 Satz 2 KO sechs Jahre. Werden Synodale zu einem späteren Zeitpunkt Mitglied der Dekanatssynode, gehören sie der Synode für den Rest deren Amtszeit an.

5. Mit der Übernahme des Amts sind alle gewählten und berufenen Mitglieder der Dekanatssynode nach Artikel 6 Absatz 4 KO an Gottes Wort und an die kirchliche Ordnung gebunden. Die kirchliche Ordnung schließt alle kirchlichen Rechtsvorschriften ein. Alle Mitglieder der Dekanatssynode sind daher zu deren Beachtung und Umsetzung verpflichtet.

6. Personen, die erst zu einem späteren Zeitpunkt Mitglied der Dekanatssynode werden, treten bei Nachwahlen oder Nachberufungen ihr Amt an, sobald derjenige, für den oder die sie nachgewählt oder nachberufen wurden, ausgeschieden ist. Die Wahl oder Berufung selbst kann bereits zu einem früheren Zeitpunkt erfolgen.

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