DSO - Abschnitt 1. Das Dekanat
§ 1. Begriff und Rechtsstellung.
(1) Die Kirchengemeinden eines zusammengehörenden Gebietes bilden das Dekanat.
(2) Jedes Dekanat ist Teil der Gesamtkirche.
(3) Jedes Dekanat ist Körperschaft des öffentlichen Rechts. Es ordnet und verwaltet seine Angelegenheiten im Rahmen der kirchlichen Ordnung in eigener Verantwortung. Es steht unter Schutz, Fürsorge und Aufsicht der Gesamtkirche.
(4) Durch seine Mitgliedschaft in der Kirchengemeinde gehört das Gemeindemitglied auch dem entsprechenden Dekanat nach Absatz 1 an.
Kommentar zu § 1
1. Das Dekanat besteht nach Artikel 16 Absatz 1 KO aus den Kirchengemeinden eines zusammengehörenden Gebietes. Historisch wurden Dekanate immer von der kirchenleitenden Ebene gebildet und waren eine Verwaltungsebene im Aufbau der Landeskirchen. Auch heute wird das Gebiet eines Dekanats nicht von den Kirchengemeinden, sondern von der Kirchensynode festgelegt. Ein Wahlrecht von Kirchengemeinden, welchem Dekanat sie angehören wollen, besteht daher nicht.
2. Kirchenrechtlich bildet das Dekanat die mittlere Ebene im Aufbau der EKHN und ist nach Absatz 2 integraler Bestandteil der Kirche. Eine der kommunalen Selbstverwaltungsgarantie (Artikel 28 Absatz 2 GG) vergleichbare Selbständigkeit besteht im kirchlichen Recht nicht (Artikel 16 KO).
3. Das Dekanat ist nach Artikel 140 Grundgesetz in Verbindung mit Artikel 137 Absatz 5 Weimarer Reichsverfassung, Artikel 2 Absatz 4 KO in der Rechtsform der Körperschaft des öffentlichen Rechts organisiert. Dieser nach dem Grundgesetz den Kirchen verliehene Körperschaftsstatus soll eine effektive Form der Religionsausübung bieten und dient damit der Verwirklichung der Religionsfreiheit. Das Grundgesetz zeigt damit, dass es die Religionsausübung für eine öffentliche Aufgabe hält. Der Körperschaftsstatus hat jedoch nicht zur Folge, dass die Kirchen zu einem Teil des Staates werden.
4. Der Körperschaftsstatus schafft eine mitgliedschaftlich organisierte, vom Wechsel der Mitglieder unabhängige juristische Person. Eine solche juristische Person ist umfassend rechtsfähig. Sie kann damit Trägerin von Rechten und Pflichten sein. Das Dekanat kann beispielsweise Eigentümer von Grundstücken sein, es kann Verträge abschließen und Mit arbeitende anstellen, es kann vor Gericht klagen oder verklagt werden.