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DSO - Abschnitt 3. Der Dekanatssynodalvorstand

Unterabschnitt 2. Zusammensetzung und Vorsitz

§ 37. Wahl und Einführung.

(1) Die Wahl des Dekanatssynodalvorstands muss unmittelbar nach der Feststellung der Legitimation der Mitglieder vorgenommen werden.

(2) Der Dekanatssynodalvorstand wird aus der Mitte der gewählten und berufenen Mitglieder der Dekanatssynode für die Dauer der Amtsperiode gewählt. Die Regelung des Pfarrstellengesetzes für die stellvertretenden Dekane und Dekaninnen bleibt unberührt.

(3) Zunächst erfolgt die Wahl der Dekanin oder des Dekans, falls diese oder dieser zu demselben Zeitpunkt zu wählen ist.

(4) Danach wird eine Vorsitzende oder ein Vorsitzender gewählt. Dies soll ein Gemeindemitglied sein. Kommt eine solche Wahl nicht zustande, übernimmt die Dekanin oder der Dekan den Vorsitz, bis eine Wahl erfolgt ist. Davon abweichend kann die Dekanatssynode im Hinblick auf Besonderheiten des Dekanats durch Dekanatssatzung regeln, dass die Dekanin oder der Dekan den Vorsitz im Dekanatssynodalvorstand wahrnimmt.

(5) Sodann sind in je einem besonderen Wahlgang und in nachstehender Reihenfolge zu wählen:

 1. die Stellvertreterin oder der Stellvertreter der Dekanin oder des Dekans, sofern diese oder dieser zum gleichen Zeitpunkt zu wählen ist. Hat das Dekanat eine Freistellung von mindestens einer halben Stelle für die Stellvertretung der Dekanin oder des Dekans, kann die Dekanatssynode bei Stellenteilung zwei stellvertretende Dekaninnen oder Dekane wählen;

 2. so viele Gemeindemitglieder, dass ihre Gesamtzahl im Dekanatssynodalvorstand die Zahl der Pfarrerinnen und Pfarrer um eine Person übersteigt;

 3. die Pfarrerinnen und Pfarrer;

 4. die Stellvertreterin oder der Stellvertreter der oder des Vorsitzenden aus den Mitgliedern des Dekanatssynodalvorstands.

(6) Es kann eine Versammlungsleiterin oder ein Versammlungsleiter für die Dekanatssynode aus den Mitgliedern des Dekanatssynodalvorstands gewählt werden.

(7) Wiederwahlen sind zulässig.

(8) Wird keine Wahl für den Vorsitz des Dekanatssynodalvorstands durchgeführt, weil die Dekanin oder der Dekan den Vorsitz nach Absatz 4 Satz 3 wahrnimmt, ist ein Gemeindemitglied aus den Mitgliedern des Dekanatssynodalvorstands als Stellvertreterin oder Stellvertreter der oder des Vorsitzenden des Dekanatssynodalvorstands und als Versammlungsleiterin oder Versammlungsleiter der Synode zu wählen. (9) Die Mitglieder des Dekanatssynodalvorstands können durch die Dekanatssynode von ihrem Amt abberufen werden. Hierzu bedarf es einer Zweidrittelmehrheit der abgegebenen Stimmen. Die Regelungen des Pfarrstellengesetzes bleiben unberührt.

Kommentar zu § 37:

1. Nach § 11 DSO wird die konstituierende Sitzung der neugewählten Synode durch den geschäftsführenden Dekanatssynodalvorstand vorbereitet. Er ist auch für die Kandidatensuche verantwortlich und hat hierbei einen breiten Handlungsspielraum. Er kann daher einen Benennungsausschuss  einsetzen, die Pfarrkonvente nutzen, geeignete Kandidierende ansprechen oder ein Ausschreibungsverfahren durchführen, um die erforderliche Anzahl Kandidierender zu finden. Auch während der Synodaltagung ist es noch möglich, Kandidierende zu benennen.

Absatz 1 schließt an die Regelungen von § 11 und § 36 DSO an und bestimmt, dass die Wahl des Dekanatssynodalvorstands unmittelbar nach der Feststellung der Legimitation der Mitglieder nach § 11 DSO und der Festlegung der Zahl der Mitglieder des Dekanatssynodalvorstands durchzuführen ist.

Muster-Wahlprotokoll

2. Absatz 2 regelt, dass der Dekanatssynodalvorstand aus der Mitte der nach § 12 DSO gewählten und nach § 13 DSO berufenen – nicht der stellvertretenden! – Mitglieder der Dekanatssynode zu wählen ist.

Auch Jugenddelegierte sind nicht in den Dekanatssynodalvorstand wählbar. Jugenddelegierte sind eine „vierte Kategorie“ von Mitgliedern der Dekanatssynode, neben den gesetzlichen Mitgliedern Dekanin oder Dekan und deren Stellvertretungen, den gewählten Mitgliedern nach § 12 DSO und den berufenen Mitgliedern nach § 13 DSO. Die Jugenddelegierten sind in § 15 DSO gesondert geregelt, da für sie Sonderregelungen gelten, beispielsweise die Nominierung durch die Dekanatsjugendvertretung  (vgl. auch § 17 Absatz 2 Nummer 8 KJO). Zwischen (berufenen) Jugenddelegierten und berufenen Mitgliedern nach § 13 DSO ist daher zu unterscheiden. Nach § 37 Absatz 2 DSO sind deshalb nur die nach § 13 DSO berufenen Mitglieder neben den gewählten Mitgliedern in den Dekanatssynodalvorstand wählbar.

3. Die Bildung eines Wahlausschusses zur Stimmauszählung ist nicht vorgeschrieben aber möglich. In den Wahlausschuss können nach § 30 Absatz 1 DSO auch Gemeindemitglieder gewählt werden, die der Synode nicht angehören, weshalb sowohl die Mitglieder des geschäftsführenden, alten Dekanatssynodalvorstands als auch stellvertretende Mitglieder der Dekanatssynode wählbar sind.

4. Absatz 3 regelt, dass zunächst der Dekan oder die Dekanin zu wählen ist, sofern eine solche Wahl erforderlich und möglich ist. Dies ist beispielsweise bei Dekanatszusammenschlüssen der Fall, da das Amt der Dekaninnen und Dekane nach Artikel 26 Absatz 2 Satz 2 KO bei Auflösung des Dekanats endet. Das Wahlverfahren selbst richtet sich nach §§ 32a bis 32e Pfarrstellengesetz. Die Vorbereitung des Wahlverfahrens obliegt dem jeweils amtierenden Dekanatssynodalvorstand gemeinsam mit der Pröpstin oder dem Propst.

5. Nach Absatz 4 ist sodann die oder der Vorsitzende des Dekanatssynodalvorstands zu wählen. Die Neuformulierung betont den gesetzgeberischen Willen, dass ein Gemeindemitglied in den Dekanatssynodalvorstandsvorsitz gewählt werden soll. Kommt eine solche Wahl in der konstituierenden Sitzung nicht zustande, übernimmt die Dekanin oder der Dekan zunächst den Vorsitz, damit noch nach einem geeigneten Gemeindemitglied gesucht und die Wahl in einer nächsten Tagung nachgeholt werden kann.

6. Nur in Sonderfällen kann von der Dekanatssynode durch eine Dekanatsatzung geregelt werden, dass die Dekanin oder der Dekan gleichzeitig den Vorsitz im Dekanatssynodalvor-stand wahrnimmt. Dies kann, wie im Fall des Stadtdekanats Frankfurt am Main, die Größe des Dekanatsgebiets und die Fülle der wahrzunehmenden Aufgaben, die Komplexität der kirchlichen Organisation und das Erfordernis der Repräsentation des Dekanats nach außen sein. Eine kirchenaufsichtliche Genehmigung einer solchen Dekanatssatzung wird daher nur im Ausnahmefall möglich sein, um das presbyterial-synodale Aufbauprinzip der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau, das eine maßgebliche Beteiligung von Gemeindegliedern in Leitungsämtern vorsieht, auf der Ebene der Dekanate nicht auszuhöhlen.

7. Nach Absatz 5 ist danach eine stellvertretende Dekanin oder ein stellvertretender Dekan zu wählen. Wählbar sind nach § 37 Absatz 2 Satz 1 nur Pfarrerinnen und Pfarrer, die der Dekanatssynode angehören, es sei denn, auch die Stellen für die stellvertretenden Dekaninnen oder Dekane sind nach §§ 32 a- 32f Pfarrstellengesetz auszuschreiben.

8. Die „Rechtsverordnung zur Stellenstruktur und zur stellenplanmäßigen Ausstattung von Dekanspfarrstellen und deren Besetzung“ regelt in § 3 Absatz 2 nicht budgetierbare Stellenanteile im regionalen Pfarrstellenbudget für stellvertretende Dekaninnen und Dekane, d.h. diese Stellen dürfen nur für diesen Zweck verwendet werden.

9. 1,0-Stellen für stellvertretende Dekaninnen oder Dekane werden gemäß § 32g Absatz 2 Pfarrstellengesetz wie Dekanspfarrstellen ausgeschrieben und unterliegen dem Verfahren für Dekanswahlen nach §§ 32a – 32f Pfarrstellengesetz.

10. Auch 0,5-Stellen für stellvertretende Dekaninnen oder Dekane werden grundsätzlich gemäß § 32g Pfarrstellengesetz wie Dekanspfarrrstellen ausgeschrieben und unterliegen dann ebenfalls dem Verfahren für Dekanswahlen nach §§ 32a – 32f Pfarrstellengesetz.

11. Die Kirchensynode hat hierzu jedoch eine Übergangsregelung für die laufende Amtszeit bis zum 31. Dezember 2021 für alle Dekanate beschlossen, die nach dem Inkrafttreten der Regelung am 11. Dezember 2018 erstmals (!) im Zuge der Pfarrstellenbemessung ein 0,5-Stellenbudget für eine stellvertretende Dekanin oder einen stellvertretenden Dekan erhalten. Hier kann der Dekanatssynodalvorstand einmalig entscheiden, dass eine stellvertretende Dekanin oder ein stellvertretender Dekan mit 0,5-Stellenbudget aus dem Kreis der Pfarrerinnen und Pfarrern des Dekanats für die Dauer der Amtszeit der Dekanatssynode zu wählen ist. Wählbar sind nur die Pfarrerinnen und Pfarrer auf Lebenszeit, die das Recht haben, sich auf eine volle Pfarrstelle zu bewerben. Über die Kandidierenden ist vorab das Einvernehmen mit der Kirchenleitung herzustellen, d.h. die Kirchenleitung muss vor der Durchführung der Wahl den Kandidierendenvorschlägen zustimmen.

12. Stellvertretende Dekaninnen und Dekane, deren Stellen nach §§ 32a-32f Pfarrstellengesetz ausgeschrieben wurde, werden für eine Amtszeit von sechs Jahren gewählt. Daher kann es sich ergeben, dass stellvertretende Dekaninnen oder Dekane in konstituierenden Sitzungen nicht gewählt werden müssen, weil ihre Amtszeit nach § 32 f Pfarrstellengesetz noch nicht abgelaufen ist. Bei Dekanatszusammenschlüssen ist eine Neuwahl erforderlich, da das Amt nach §§ 32a-32f Pfarrstellengesetz gewählter stellvertretenden Dekaninnen und Dekane wie das Amt der Dekaninnen und Dekane nach §§ 32g Absatz 4, 32f Absatz 2 Pfarrstellengesetz bei Auflösung des Dekanats endet.

13. Besteht mindestens ein 0,5-Stellenbudget für stellvertretende Dekaninnen oder Dekane, kann die Dekanatssynode zwei stellvertretende Dekaninnen oder Dekane nach § 37 Absatz 5 Nr. 1 DSO wählen. Die Wahl von mehr als zwei stellvertretenden Dekaninnen oder Dekanen sieht die DSO nicht (mehr) vor.

14. Entsteht für ein Dekanat nach dem 11. Dezember 2018 im Zuge der Pfarrstellenbemessung ein zusätzliches 0,5-Stellenbudget für stellvertretende Dekanspfarrstellen, regelt eine zu diesem Zeitpunkt in Kraft getretene Übergangsregelung zum Pfarrstellengesetz, bis zum Ablauf der laufenden Amtsperiode am 31. Dezember 2021, dass bereits gewählte stellvertretende Dekaninnen und Dekane ohne Freistellung bis zum Ablauf der Wahlperiode im Amt bleiben. Es ist aber auch möglich, dass sich stellvertretende Dekaninnen oder Dekane ohne Freistellung der Wahl nach §§ 32a – 32f Pfarrstellengesetz stellen. Aufgrund des neuen Stellenbudgets kann aber auch eine weitere stellvertretende Dekanin oder ein weiterer stellvertretender Dekan für sechs Jahre nach §§ 32a – 32f Pfarrstellengesetz gewählt werden. Die Aufgaben sind zwischen den stellvertretenden Dekaninnen oder Dekanen aufzuteilen und in einer Pfarrdienstordnung zu regeln. Wird eine zweite stellvertretende Dekanin oder ein zweiter stellvertretender Dekan gewählt, ist ein weiteres Gemeindemitglied in den Dekanatssynodalvorstand bis zum Ablauf der Amtsperiode nach zu wählen.

15. Auch ein 1,0-Stellenbudget für Dekanspfarrstellen kann durch die Synode aufgeteilt werden. Die Synode wählt dann zwei stellvertretende Dekaninnen oder Dekane nach §§ 32a – 32f Pfarrstellengesetz.

16. Bei einer Teilung eines 0,5-Stellenbudgets ist (nur noch) eine Teilung in einen 0,25-Stellenanteil für jede stellvertretende Dekanin oder jeden stellvertretenden Dekan möglich. Auch diese Stellen sind nach §§ 32a – 32f Pfarrstellengesetz mit einer Amtszeit von sechs Jahren auszuschreiben und zu besetzen.

17. Mit ihrer Wahl gehören stellvertretende Dekaninnen und Dekane der jeweiligen Synode kraft Amtes an, sofern sie der Synode nicht bereits als gewählte oder berufene Mitglieder angehörten, Artikel 19 Absatz 1 Satz 6 KO, § 12 DSO.
Nachträgliche Veränderungen des Dienstes sind daher möglich und ohne Einfluss auf die Position als stellvertretende Dekanin oder stellvertretender Dekan, solange es sich um einen „Dienstauftrag im Dekanat“ handelt, § 17 Absatz 1 Satz 2 DSO und der weitere Dienst nicht in Kollision zum Amt der stellvertretenden Dekanin oder des stellvertretenden Dekans steht. Regelmäßig wird unter „Dienst im Dekanat“ die Inhaberschaft nach § 8 Absatz 1 Pfarrstellengesetz oder die Verwaltung einer Pfarrstelle nach § 28 Absatz 1 Pfarrstellengesetz zu verstehen sein. Die Beigabe zu einer Pröpstin oder einem Propst ist nur dann ein Dienstauftrag im Dekanat, wenn dieser dauerhaft im Dekanat verortet ist.

18. Die Wahl als stellvertretende Dekanin oder stellvertretender Dekan hat Auswirkungen auf eine bestehende Inhaberschaft: 1,0-Inhaberschaften sind zurückzugeben, § 32g Absatz 3 Pfarrstellengesetz, 0,5-Stellen für stellvertretende Dekaninnen und Dekane sollen mit einem Zusatzdienstauftrag verbunden werden, um einen 1,0-Stellenanspruch der Gewählten erfüllen zu können.

19. Stellvertretende Dekaninnen und Dekane unterliegen nur dann keiner Dienstwohnungspflicht, wenn der Dekanatssynodalvorstand dies vor Ausschreibung feststellt, § 3 Absatz 2 Pfarrdienstwohnungsverordnung (PfDWVO)

Neu 20. Stellvertretende Dekaninnen oder Dekane ohne Stellenbudget werden gemäß § §7 Absatz 2 Satz 1 DSO aus dem Kreis der Pfarrerinnen und Pfarrer gewählt, die der Dekanatssynode als gewählte Mitglieder angehören. Die Sonderregelung des § 32g PfStG, wonach alle Pfarrerinnen und Pfarrern des Dekanats wählbar waren, ist zum 1. Januar 2019 entfallen.

21. Es sind nach § 37 Absatz 5 Nummer 2 so viele Gemeindemitglieder zu wählen, dass deren Zahl die Zahl der Pfarrerinnen und Pfarrer im Dekanatssynodalvorstand um eine Person übersteigt. Die Gemeindemitglieder müssen also in der Mehrheit sein.

22. Bei der Wahl der Pfarrerinnen und Pfarrer sind Ruhestandspfarrerinnen und –pfarrer sowie Pfarrerinnen und Pfarrer im Ehrenamt nur als Pfarrerinnen oder Pfarrer, nicht als Gemeindemitglieder in den Dekanatssynodalvorstand wählbar. Der Gesetzgeber unterscheidet bei der Wahl der Mitglieder des Dekanatssynodalvorstands, die „Pfarrerinnen und Pfarrer“ sind und denjenigen, die „Gemeindemitglieder“ und damit nicht Pfarrer oder Pfarrerinnen sind.

23. Sowohl die Wahlen der Gemeindemitglieder als auch die Wahlen der Pfarrerinnen und Pfarrer können als Blockwahlen durchgeführt werden. Im Blockwahlverfahren werden mehrere Einzelwahlen „zusammengebunden“, bleiben aber einzelne Wahlgänge und sind getrennt zu betrachten. Durch eine Blockwahl ist es möglich, mit einem Stimmzettel mehrere Kandidierende in einem Wahlgang zu wählen. Jeder Stimmberechtigte darf auf seinem Stimmzettel so viele Namen ankreuzen oder notieren, wie in diesem Wahlgang zu wählen sind, anderen-falls ist die Stimme ungültig. In jedem Wahlgang sind die Kandidierenden mit den meisten Stimmen gewählt, die die nach § 13 DSO für den jeweiligen Wahlgang erforderliche Mindeststimmenzahl erreicht haben. Möglich ist auch, mit „ja“ oder „nein“ abzustimmen, wenn alle Kandidierenden oder keine der kandidierenden Personen gewählt werden sollen und nur so viele Kandidierende vorhanden sind, wie Plätze zu besetzen sind. In diesem Fall kann es nur einen Wahlgang geben und alle Kandidierenden müssen die Mehrheit der abgegebenen Stimmen der Anwesenden erhalten, um gewählt zu sein.

24. Anschließend ist die oder der stellvertretende Dekanatssynodalvorstandsvorsitzende zu wählen. Wählbar sind alle gewählten Mitglieder des Dekanatssynodalvorstands außer der oder die Vorsitzende selbst. Wählbar ist also auch die Dekanin oder der Dekan. Etwas Anderes gilt nach Absatz 8 nur dann, wenn die Dekanin oder der Dekan aufgrund einer Dekanatssatzung auch den Vorsitz des Dekanatssynodalvorstands wahrnimmt. Dann muss die oder stellvertretende Dekanatssynodalvorstandsvorsitzende zugleich Versammlungsleiterin oder Versammlungsleiter und Gemeindemitglied sein.

25. Die Neuregelung des Absatzes 6 eröffnet die Möglichkeit, eine Versammlungsleiterin oder einen Versammlungsleiter der Dekanatssynode aus den Mitgliedern des Dekanatssynodalvorstands zu wählen. Durch die Neuregelung soll es vor allem größeren Dekanaten ermöglicht werden, die Aufgaben des Vorsitzes des Dekanatssynodalvorstands sowie des Vorsitzes der Dekanatssynode auf zwei (ehrenamtliche) Mitglieder zu verteilen und so den Dekanatssynodalvorständen eine zusätzliche Handlungsmöglichkeit zu geben. Die Einführung des Wahlamtes einer Versammlungsleiterin oder eines Versammlungsleiters wertet die Position des Dekanatssynodalvorstandsmitglieds auf, das für die Vorbereitung und Durchführung der Synodaltagungen zuständig ist.

26. Nimmt die Dekanin oder der Dekan aufgrund einer Dekanatssatzung zugleich das Amt der oder des Dekanatssynodalvorstandsvorsitzenden wahr, muss nach Absatz 8 aus den Gemeindemitgliedern im Dekanatssynodalvorstand eine Versammlungsleitung gewählt werden, die zugleich stellvertretende Dekanatssynodalvorstandsvorsitzende ist. Hierdurch soll ein Aus-gleich dafür geschaffen werden, dass von dem Prinzip eines Gemeindemitglieds im Vorstandsvorsitz abgewichen wird.

27. Die Wahlunterlagen, einschließlich der Stimmzettel, sind bis zur Konstituierung der neuen Dekanatssynode aufzubewahren, um jederzeit die ordnungsgemäße Wahl des Dekanatssynodalvorstands während der laufenden Wahlperiode nachweisen zu können.

28. Nach Absatz 9 können die Mitglieder des Dekanatssynodalvorstands von ihren Ämtern abberufen werden. Hierzu bedarf es einer qualifizierten Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen. Diese Regelung gilt für alle Mitglieder des Dekanatssynodalvorstands mit Ausnahme der Dekanin oder des Dekans. Im Gegensatz zur Aberkennung des Amtes durch die Kirchenleitung nach § 55 DSO müssen bei einer Abwahl durch die Dekanatssynode keine besonderen Gründe dargelegt werden. Der Gesetzgeber hat den Synoden hier bewusst Spielraum für politische Entscheidungen gegeben.

29. Für Dekaninnen und Dekane gelten die Regelungen des Pfarrstellengesetzes, die in § 32f Absatz 2 Pfarrstellengesetz regeln, dass das Amt von Dekaninnen und Dekanen nur durch Ablauf der Amtszeit, Eintritt in den Ruhestand oder Auflösung des Dekanats endet. Eine Abwahlmöglichkeit besteht also nicht.

30. Werden Stellen für stellvertretende Dekaninnen und Dekane wie Dekanspfarrstellen ausgeschrieben, endet auch deren Amt nach §§ 32g Absatz 4, 32f Absatz 2 Pfarrstellengesetz nur durch Ablauf der Amtszeit, Eintritt in den Ruhestand oder Auflösung des Dekanats, sodass auch hier keine Abwahlmöglichkeit besteht.

31. Können in der konstituierenden Sitzung nicht alle Mitglieder des Dekanatssynodalvorstands gewählt werden, können die unbesetzten Positionen schnellstmöglich in einer folgenden Tagung der Dekanatssynode gewählt werden. Für den Fall, dass eine Wahl der oder des Dekanatssynodalvorstandsvorsitzenden nicht zustande kommt, regelt § 37 Absatz 4 Satz 3 ausdrücklich, dass die Dekanin oder der Dekan in diesem Fall den Vorsitz bis zur Wahl wahrnimmt.

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