Abschnitt 1. Die Kirchengemeinde
Unterabschnitt 1. Die Ausgestaltung der Kirchengemeinde
§ 4. Neubildung, Änderung, Aufhebung.
(1) Sollen Kirchengemeinden neu gebildet, verändert, aufgehoben, geteilt oder zusammengelegt werden, so beschließt darüber die Kirchenleitung im Benehmen mit den beteiligten Kirchenvorständen und Dekanatssynodalvorständen. Die entsprechende Urkunde ist im Amtsblatt zu veröffentlichen.
(2) Im Zusammenhang mit der Neubildung, Veränderung, Aufhebung oder Teilung von Kirchengemeinden findet unter den Beteiligten eine Vermögensauseinandersetzung über das gesamte Vermögen der Kirchengemeinden einschließlich der Übertragung von Grundstücken und Erbbaurechten statt.
(3) Werden im Rahmen des Absatzes 1 Grundstücke oder Erbbaurechte übertragen, so hat diese Übertragung dingliche Wirkung. Sie wird mit Inkrafttreten des Beschlusses der Kirchenleitung vollzogen. Der Zeitpunkt des Inkrafttretens muss aus der Urkunde hervorgehen. Die betroffenen Grundstücke oder Erbbaurechte sind in der Urkunde mit Grundbuch- und Katasterbezeichnungen anzugeben.
(4) Kommt eine Einigung nach Absatz 2 unter den Beteiligten nicht zustande, so entscheidet die Kirchenleitung nach Anhörung der Beteiligten und des Dekanatssynodalvorstands.
(5) Bei Neubildung und Teilung von Kirchengemeinden handelt der Dekanatssynodalvorstand treuhänderisch für die neu entstehenden Kirchengemeinden bis zur Bildung eines beschlussfähigen Kirchenvorstands (§ 32).
Kommentar zu § 4:
1. In Absatz 1 ist über die bisherige Regelung hinaus aufgenommen, dass über die Neubildung, Veränderung, Aufhebung, Teilung oder Zusammenlegung von Kirchengemeinden eine Urkunde zu erstellen ist, die im Amtsblatt veröffentlicht wird.2. Veränderungen von Kirchengemeinden beispielsweise durch Gemeindezusammenlegungen, Gebietsänderungen oder Neubildungen sind jeweils nur zu Beginn eines Kalenderjahres möglich. Dies liegt in verwaltungstechnischen Erfordernissen begründet, vor allem der Bewirtschaftung des Haushalts. Würde eine
Veränderung im laufenden Kalenderjahr vollzogen, müssten Rumpfhaushaltsjahre mit großem Aufwand gebildet und abgerechnet werden.
3. Vor Kirchenvorstandswahlen sind Veränderungen nur bis zum 1. Januar des zweitvorhergehenden Jahres möglich. Dies bietet dann aber die Möglichkeit, in einer veränderten Kirchengemeinde bereits die dann folgenden Kirchenvorstandswahlen vorzubereiten und durchzuführen.
4. In Absatz 2 ist gegenüber der bisherigen Regelung, die sich nur auf das Kirchenvermögen bezog, klargestellt, dass eine Vermögensauseinandersetzung über das gesamte Vermögen, einschließlich des Pfarreivermögens, zu erfolgen hat.
5. Absatz 3 regelt den direkten dinglichen Eigentumsübergang, d. h. den Eigentumsübergang von Grundstücken und grundstückgleichen Rechten, ohne Eigentumsübertragung im Grundbuch. Im Grundbuch ist dann nur eine (kostengünstige) Umschreibung notwendig. Der Zeitpunkt des Eigentumsübergangs und die betroffenen Grundstücke und grundstücksgleichen Rechte sind in der Urkunde festzustellen.
6. Absatz 4 behält die bisherige Regelung bei Nichteinigung der Beteiligten bei. Hier entscheidet auch zukünftig die Kirchenleitung nach Anhörung der Beteiligten und des Dekanatssynodalvorstands.
7. Absatz 5 regelt, dass der Dekanatssynodalvorstand als Kirchenvorstand treuhänderisch die neue Kirchengemeinde verwaltet, bis sich ein neuer beschlussfähiger Kirchenvorstand nach § 32 KGO konstituiert hat.